Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

6.  Das  Verwaltungsrecht.  1091

Man  kann  die  Abgrenzung  des  Resforts  zwischen  der  Staats=  und  Kommunalverwaltung
  als  Centralisation  und  Dezentralisation  bezeichnen.  Diese  Begriffe  wiederholen
  sich  aber  sowol  in  der  Staats=  wie  in  der  Kommunalverwaltung,  bei
der  Vertheilung  der  Staatsgeschäfte  zwischen  der  Lokal--,  Amts-,  Kreis-,  Bezirks-Provinzial-
  und  Centralverwaltung  und  bei  der  Wahrnehmung  der  kommunalen
Funktionen  durch  die  Lokal--,  Amts-,  Kreis-  und  Provinzialgemeinden.  Die  Frage
nach  der  Centralisation  und  Dezentralisation  ist  bei  der  Staatsverwaltung  von  verhältnißmäßig
  geringer,  bei  der  Kommunalverwaltung  aber  von  allergrößter  Bedeutung.
  Die  Frage  dieser  kommunalen  Centralisation  und  Dezentralisation  theilt
sich  aber  wieder  in  zwei  Unterfragen.  Es  handelt  sich  zunächst  darum,  ob  die  Ortsgemeinde
  mit  der  historisch  begründeten  dorismäßigen  Kolonisation  zusammenfallen,
oder  ob  fie  sich  auf  größere  Bezirke  erstrecken  soll,  etwa  nach  dem  Altenglischen
oder  nach  demjenigen  Systeme,  welches  die  Oldenburgische  Gesetzgebung  von  1855
befolgt  hat,  die  nicht  sowol  an  die  Bauerschaften,  wo  ehemals  die  meisten  gemeinsamen
  Angelegenheiten  der  Eingefessenen  zusammenlicefen,  sondern  an  die  Kirchspiele
angeknüpft  hat,  so  daß  die  frühere  Stellung  der  Bauerschaften  als  eigener  Kommunen
  kaum  noch  zu  erkennen  ist,  das  eigentliche  Gemeindewesen  in  den  Kirchspielen
sich  konzentrirt,  und  die  Bauerschaften  nur  noch  zu  Zwecken  der  Polizeiverwaltung
Unterabtheilungen  der  Kirchspiele  bilden.  Es  ist  nun  vollkommen  zuzugeben,  daß

es  Fälle  giebt,  in  denen  bei  dem  nahen  Zusammenhange  mehrerer  Dörfer  unter
einander,  deren  Grenzen  nur  dem  Einzeweihten  erkennbar  sind,  das  Großgemeindethum
  in  der  That  seine  Vorzüge  vor  dem  Kleingemeindethum  hat,  welches  dann
allerdings  mit  dem  Kleinstaatenthum  in  Parallele  gebracht  werden  mag,  obgleich
unter  solchen  Verhältnifsen  ziemlich  weitgehende  Kommun-Verhältnisse  zu  bestehn
pflegen.  Wenn  aber,  wie  solches  die  Tendenz  der  Preußischen  Gemeindeordnung  von
1850  war,  und  wie  auch  bei  Gelegenheit  der  ersten  Berathung  der  Kreisordnung
von  manchen  Seiten  beabsichtigt  wurde,  derartige  Bildungen,  denen  man  nun  die
Bezeichnung  Sammtgemeinden  oder  eine  andere  beilegen  mag,  allgemein  hergestellt
werden  sollen,  so  ist  dem  gegenüber  nicht  blos  daran  zu  erinnern,  daß  man  überhaupt
  an  solchen  historisch  begründeten  Organisationen  nicht  ohne  die  dringendste
praktische  Nothwendigkeit  rühren  soll,  sondern  es  ist  auch  außerdem  darauf  hinzuweisen,
  daß  zwar  größere  Verbände  im  Allgemeinen  leistungsfähiger  find,  daß
aber  doch  anderrrseits  an  die  geringere  Leistungssähigkeit  im  Durchschnitt  auch  geringere
  Ansprüche  erhoben  werden,  daß  secner  das  jeder  Staats=  und  Kommunalverwaltung
  immanente  sozialistische  Element,  wonach  die  Bedürfnisse  der  Aermeren
auf  Kosten  der  Neicheren  befriedigt  werden,  dadurch  eine  starke  Steigerung  erfährt  und
daß  endlich  auch  die  Träger  einer  derartigen  Kommunalverwaltung  wesentlich  andere
werden,  da  es  nicht  mehr  möglich  ist,  diejenigen  kleinen  Bauern,  die  an  der  Dorfsverwaltung
  einen  vollen  Antheil  auszuüben  im  Stande  find,  thatsächlich  auch  bei
einer  Sammtgemeindeverwaltung  zu  betheiligen;  dieser  letztere  Umstand  wiegt  aber
um  so  schwerer,  als  das  kommunale  Leben  auf  dem  Lande  bisher  ein  fehr  intenfives
  gewesen  ist  und  die  bei  der  Berathung  der  Kreisordmung  gelegentlich  zauer
stellte  Behauptung  des  Gegentheils  von  sehr  berufener  Seite  her  als  ein  „wirkl
Irrthum'  mit  vollstem  Recht  bezeichnet  werden  konnte.  Es  handelt  sich  dann
außerdem  darum,  wie  das  Verhältniß  der  Kommunen  höherer  und  niederer  Ordnung
  zu  einander  beschaffen  sein,  ob  insbesondere  jede  Kommune  berechtigt  sein  soll,
fich  ihre  Kompetenz  selbst  zu  bestimmen.  Die  lehtere  Alternative  ist  im  Ganzen
das  Preußische  System,  indem  namentlich  auch  die  Kreise  nach  der  neuen  Kreisordmung,
  entgegen  einem  Antrage  Migquel-Lasker,  bei  der  Feststellung  ihrer  kommunalen
Kompetenz  durch  Nichts  weiter  beschränkt  sind,  als  durch  die  Einrichtung  der  Vertretung
  und  der  Lastenvertheilung,  sowie  durch  die  Bestimmungen  der  Spezialgesete;
  es  konn  daher  eine  ergänzende  Thätigkeit  der  höheren  Verbände  gegenüber
einer  etwa  vorhandenen  geringeren  Leistungsfähigkrit  der  niederen  i’B.  stattfinden;