6. Das Verwaltungsrecht. 1091
Man kann die Abgrenzung des Resforts zwischen der Staats= und Kommunalverwaltung
als Centralisation und Dezentralisation bezeichnen. Diese Begriffe wiederholen
sich aber sowol in der Staats= wie in der Kommunalverwaltung, bei
der Vertheilung der Staatsgeschäfte zwischen der Lokal--, Amts-, Kreis-, Bezirks-Provinzial-
und Centralverwaltung und bei der Wahrnehmung der kommunalen
Funktionen durch die Lokal--, Amts-, Kreis- und Provinzialgemeinden. Die Frage
nach der Centralisation und Dezentralisation ist bei der Staatsverwaltung von verhältnißmäßig
geringer, bei der Kommunalverwaltung aber von allergrößter Bedeutung.
Die Frage dieser kommunalen Centralisation und Dezentralisation theilt
sich aber wieder in zwei Unterfragen. Es handelt sich zunächst darum, ob die Ortsgemeinde
mit der historisch begründeten dorismäßigen Kolonisation zusammenfallen,
oder ob fie sich auf größere Bezirke erstrecken soll, etwa nach dem Altenglischen
oder nach demjenigen Systeme, welches die Oldenburgische Gesetzgebung von 1855
befolgt hat, die nicht sowol an die Bauerschaften, wo ehemals die meisten gemeinsamen
Angelegenheiten der Eingefessenen zusammenlicefen, sondern an die Kirchspiele
angeknüpft hat, so daß die frühere Stellung der Bauerschaften als eigener Kommunen
kaum noch zu erkennen ist, das eigentliche Gemeindewesen in den Kirchspielen
sich konzentrirt, und die Bauerschaften nur noch zu Zwecken der Polizeiverwaltung
Unterabtheilungen der Kirchspiele bilden. Es ist nun vollkommen zuzugeben, daß
es Fälle giebt, in denen bei dem nahen Zusammenhange mehrerer Dörfer unter
einander, deren Grenzen nur dem Einzeweihten erkennbar sind, das Großgemeindethum
in der That seine Vorzüge vor dem Kleingemeindethum hat, welches dann
allerdings mit dem Kleinstaatenthum in Parallele gebracht werden mag, obgleich
unter solchen Verhältnifsen ziemlich weitgehende Kommun-Verhältnisse zu bestehn
pflegen. Wenn aber, wie solches die Tendenz der Preußischen Gemeindeordnung von
1850 war, und wie auch bei Gelegenheit der ersten Berathung der Kreisordnung
von manchen Seiten beabsichtigt wurde, derartige Bildungen, denen man nun die
Bezeichnung Sammtgemeinden oder eine andere beilegen mag, allgemein hergestellt
werden sollen, so ist dem gegenüber nicht blos daran zu erinnern, daß man überhaupt
an solchen historisch begründeten Organisationen nicht ohne die dringendste
praktische Nothwendigkeit rühren soll, sondern es ist auch außerdem darauf hinzuweisen,
daß zwar größere Verbände im Allgemeinen leistungsfähiger find, daß
aber doch anderrrseits an die geringere Leistungssähigkeit im Durchschnitt auch geringere
Ansprüche erhoben werden, daß secner das jeder Staats= und Kommunalverwaltung
immanente sozialistische Element, wonach die Bedürfnisse der Aermeren
auf Kosten der Neicheren befriedigt werden, dadurch eine starke Steigerung erfährt und
daß endlich auch die Träger einer derartigen Kommunalverwaltung wesentlich andere
werden, da es nicht mehr möglich ist, diejenigen kleinen Bauern, die an der Dorfsverwaltung
einen vollen Antheil auszuüben im Stande find, thatsächlich auch bei
einer Sammtgemeindeverwaltung zu betheiligen; dieser letztere Umstand wiegt aber
um so schwerer, als das kommunale Leben auf dem Lande bisher ein fehr intenfives
gewesen ist und die bei der Berathung der Kreisordmung gelegentlich zauer
stellte Behauptung des Gegentheils von sehr berufener Seite her als ein „wirkl
Irrthum' mit vollstem Recht bezeichnet werden konnte. Es handelt sich dann
außerdem darum, wie das Verhältniß der Kommunen höherer und niederer Ordnung
zu einander beschaffen sein, ob insbesondere jede Kommune berechtigt sein soll,
fich ihre Kompetenz selbst zu bestimmen. Die lehtere Alternative ist im Ganzen
das Preußische System, indem namentlich auch die Kreise nach der neuen Kreisordmung,
entgegen einem Antrage Migquel-Lasker, bei der Feststellung ihrer kommunalen
Kompetenz durch Nichts weiter beschränkt sind, als durch die Einrichtung der Vertretung
und der Lastenvertheilung, sowie durch die Bestimmungen der Spezialgesete;
es konn daher eine ergänzende Thätigkeit der höheren Verbände gegenüber
einer etwa vorhandenen geringeren Leistungsfähigkrit der niederen i’B. stattfinden;