Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Bei der Einfuhr über einen Seehafen wird ein Unterschied nach der Natio- 
nalität der Schiffe der vertragschließenden Teile für die Weiterbeförderung der 
eingeführten Waren auf den Eisenbahnen oder Binnenwasserstraßen in keiner 
Weise, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Tarifsätze, stattfinden. 
Die Russische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß die Eisenbahn- 
frachttarife, welche für den Versand von Phosphoriten und anderen Phosphaten 
sowie von Erzen aus Rußland nach Deutschland bis zum 1. August 1914 be- 
standen haben, nicht in stärkerem Maße erhöht werden, als der durchschnittlicher 
allgemeinen Erhöhung der russischen Eisenbahnfrachttarife auf Entfernungen ent- 
spricht, wie sie den fraglichen Tarifen vor dem 1. August/19. Juli 1914 zugrunde 
gelegen haben. Auf Verlangen der Deutschen Regierung wird sie die Aufnahme 
neuer Versand- und Empfangsstationen in jene Tarife herbeiführen. 
Die vertragschließenden Teile stimmen überein, daß auf dem Gebiete des 
Eisenbahnwesens die gegenseitigen Verkehrsbeziehungen, wie sie vor dem Kriege 
zwischen Deutschland und Rußland bestanden haben, gefördert werden und jede 
Verschlechterung gegenüber dem früheren Zustande, die durch die Zerlegung des 
russischen Eisenbahnnetzes in einzelne selbständige Eisenbahnnetze entstehen könnte, 
nach Möglichkeit vermieden wird. Sie sind bereit, zu diesem Zwecke einem die 
Eisenbahnen Deutschlands, Rußlands und der aus dem Russischen Reich aus- 
scheidenden Staaten oder Verwaltungsgebiete bindenden Übereinkommen beizutreten. 
das namentlich die in Artikel 20 der vorstehenden Vereinbarung und in der vor- 
liegenden Schlußprotokollbestimmung enthaltenen Abmachungen im obigen Sinne 
regeln und insbesondere auch das Spannungsverhältnis der vor dem Kriege gültig 
gewesenen Eisenbahntarife im Verkehr mit den Ostseehäfen und den Häfen des 
Schwarzen und Asowschen Meeres aufrecht halten wird. 
Zweiter Teil. 
Zu den Zollreglements. 
§ 1. 
Die Befugnis zur Überweisung von Waren unter Zollkontrolle an andere 
Ämter wird beiderseits auf alle Zollämter erster Klasse, welche keine Eisenbahn- 
vberbindung mit den Lagerämtern haben, ausgedehnt werden. Doch ist daher 
Bedingung, daß solche Sendungen den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften 
unterworfen bleiben.
	        
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