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Bei der Einfuhr über einen Seehafen wird ein Unterschied nach der Natio-
nalität der Schiffe der vertragschließenden Teile für die Weiterbeförderung der
eingeführten Waren auf den Eisenbahnen oder Binnenwasserstraßen in keiner
Weise, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Tarifsätze, stattfinden.
Die Russische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß die Eisenbahn-
frachttarife, welche für den Versand von Phosphoriten und anderen Phosphaten
sowie von Erzen aus Rußland nach Deutschland bis zum 1. August 1914 be-
standen haben, nicht in stärkerem Maße erhöht werden, als der durchschnittlicher
allgemeinen Erhöhung der russischen Eisenbahnfrachttarife auf Entfernungen ent-
spricht, wie sie den fraglichen Tarifen vor dem 1. August/19. Juli 1914 zugrunde
gelegen haben. Auf Verlangen der Deutschen Regierung wird sie die Aufnahme
neuer Versand- und Empfangsstationen in jene Tarife herbeiführen.
Die vertragschließenden Teile stimmen überein, daß auf dem Gebiete des
Eisenbahnwesens die gegenseitigen Verkehrsbeziehungen, wie sie vor dem Kriege
zwischen Deutschland und Rußland bestanden haben, gefördert werden und jede
Verschlechterung gegenüber dem früheren Zustande, die durch die Zerlegung des
russischen Eisenbahnnetzes in einzelne selbständige Eisenbahnnetze entstehen könnte,
nach Möglichkeit vermieden wird. Sie sind bereit, zu diesem Zwecke einem die
Eisenbahnen Deutschlands, Rußlands und der aus dem Russischen Reich aus-
scheidenden Staaten oder Verwaltungsgebiete bindenden Übereinkommen beizutreten.
das namentlich die in Artikel 20 der vorstehenden Vereinbarung und in der vor-
liegenden Schlußprotokollbestimmung enthaltenen Abmachungen im obigen Sinne
regeln und insbesondere auch das Spannungsverhältnis der vor dem Kriege gültig
gewesenen Eisenbahntarife im Verkehr mit den Ostseehäfen und den Häfen des
Schwarzen und Asowschen Meeres aufrecht halten wird.
Zweiter Teil.
Zu den Zollreglements.
§ 1.
Die Befugnis zur Überweisung von Waren unter Zollkontrolle an andere
Ämter wird beiderseits auf alle Zollämter erster Klasse, welche keine Eisenbahn-
vberbindung mit den Lagerämtern haben, ausgedehnt werden. Doch ist daher
Bedingung, daß solche Sendungen den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften
unterworfen bleiben.