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9. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Dies gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen
sowie für selbstgewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur
Aussaat oder zum sonstigen Verbrauch im eigenen landwirtschaft-
lichen Betrieb oder in dem dazu gehörigen gewerblichen Neben-
betrieb erforderlich sind. Bei anderen gewerblichen Betrieben
bestimmt die Reichsfuttermittelstelle, welche Mengen zur Verfütterung
an die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere verwendet
werden dürfen.
10. § 5 erhält folgende Fassung:
Wer zur Lieferung von Futtermitteln verpflichtet ist, die zur
Erhöhung ihrer Haltbarkeit getrocknet zu werden pflegen, hat die
Futtermittel auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu trocknen,
soweit er Anlagen dazu besitzt und die Bezugsvereinigung die Ab-
nahme zusichert. Betriebe, in denen Leimbrühe anfällt, haben
diese unter denselben Voraussetzungen einzudicken.
11. Im Im § 6 Abs. 2 Satz 4 ist das Wort „und“ durch ein Komma zu er-
setzen und am Schlusse hinzuzufügen „und vom 22. März 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 253)".
12. Im § 10 Abs. 1 ist hinter dem Worte „Eisenbahnstation“ einzufügen
„oder jedes deutschen Schiffsabladeplatzes“.
13. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Landeszentralbehörden setzen die Zuschläge fest, die von den
Verteilungsstellen berechnet werden dürfen.
14. § 12 erhält folgende Fassung:
Die Bezugsvereinigung hat die Futtermittel nach den Weisungen
der Reichsfuttermittelstelle an die Verteilungsstellen oder die vom
Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen zu liefern.
15. § 14 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Verteilungsstellen können sich bei der Abgabe der Futtermittel
auch der Vermittlung von Händlern bedienen; sie haben diesen die
Einhaltung bestimmter Preise, die die vom Reichskanzler bestimmten
Preise einschließlich der Zuschläge (§ 10 Abs. 3) nicht überschreiten
dürfen, und sonstiger Bedingungen vorzuschreiben und die Einhaltung
zu überwachen.
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