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Nachdem die Bevollmächtigten festgestellt hatten, daß die von ihnen bei der
Unterzeichnung des Friedensvertrags vorgelegten Vollmachten die Erledigung der
vorstehend bezeichneten Gegenstände mit umfassen, haben sie sich über folgende
Bestimmungen geeinigt.
Erstes Kapitel.
Wiederaufnahme der diplomatischen und konsularischen Beziehungen.
Artikel 1.
Bei Wiederaufnahme der konsularischen Beziehungen gemäß Artikel X des
Friedensvertrags wird jeder vertragschließende Teil die Konsuln des anderen Teiles
an allen Plätzen seines Gebiets zulassen, soweit nicht bereits vor dem Kriege für
einzelne gemischtsprachige Plätze oder Gebietsteile Ausnahmen bestanden und diese
Ausnahmen nach dem Kriege jeder dritten Macht gegenüber gleichmäßig aufrecht-
erhalten werden.
Jeder Teil behält sich vor, aus Gründen der Kriegsnotwendigkeit an ge-
wissen Plätzen Konsuln des anderen Teiles erst nach Abschluß des allgemeinen
Friedens zuzulassen.
Artikel 2.
Jeder vertragschließende Teil wird alle Schäden ersetzen, die in seinem Ge-
biete während des Krieges von den dortigen staatlichen Organen oder der Be-
völkerung durch völkerrechtswidrige Handlungen diplomatischen und konsularischen
Beamten des anderen Teiles zugefügt oder an Botschafts- und Konsulatsgebäuden
dieses Teiles oder an deren Inventar angerichtet worden sind.
Zweites Kapitel.
Wiederherstellung der Staatsverträge.
Artikel 3.
Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, die zwischen den vertrag-
schließenden Teilen vor der Kriegserklärung in Kraft gewesen sind, treten vor-
behaltlich abweichender Bestimmungen des Friedensvertrags und dieses Zusatz-
vertrags bei deren Ratifikation mit der Maßgabe wieder in Kraft, daß, soweit
sie für eine bestimmte Zeit unkündbar sind, diese Zeit um die Kriegsdauer ver-
längert wird.