Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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den Angehörigen eines Teiles juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem 
Gebiete nicht ihren Sitz haben, insoweit gleichzustellen, als sie im Gebiete des 
anderen Teiles den für diese Angehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren. 
Artikel 7. 
Über privatrechtliche Schuldverhältnisse, die durch Kriegsgesetze beeinträchtigt 
worden sind, wird nachstehendes vereinbart. 
§ 1. 
Die Schuldverhältnisse werden wiederhergestellt, soweit sich nicht aus den 
Bestimmungen der Artikel 7 bis 11 ein Anderes ergibt. 
§ 2. 
Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß die Frage, welchen Einfluß 
die durch den Krieg geschaffenen Zustände, insbesondere die durch Verkehrshinder- 
nisse oder Handelsverbote herbeigeführte Unmöglichkeit der Erfüllung, auf die 
Schuldverhältnisse ausüben, im Gebiete jedes vertragschließenden Teiles nach den 
dort für alle Landeseinwohner geltenden Gesetzen beurteilt wird. 
Dabei dürfen die Angehörigen des anderen Teiles, die durch Maßnahmen 
dieses Teiles behindert worden sind, nicht ungünstiger behandelt werden, als die 
Angehörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen behindert worden 
sind. Auch soll derjenige, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Bewirkung 
einer Leistung behindert war, nicht verpflichtet sein, den dadurch entstandenen 
Schaden zu ersetzen. 
§ 3. 
Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges auf Grund von 
Kriegsgesetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht vor Ablauf von sechs 
Monaten nach der Ratifikation des Friedensvertrags bezahlt zu werden. Sie 
sind von der ursprünglichen Fälligkeit an für die Dauer des Krieges und der 
anschließenden sechs Monate ohne Rücksicht auf Moratorien mit fünf vom Hundert 
für das Jahr zu verzinsen; bis zur ursprünglichen Fälligkeit sind gegebenenfalls 
die vertraglichen Zinsen zu zahlen. 
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, nähere Bestimmungen auf 
dem Gebiete des Wechsel= und Scheckrechts sowie der Valutageschäfte zu vereinbaren.
	        
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