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den Angehörigen eines Teiles juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem
Gebiete nicht ihren Sitz haben, insoweit gleichzustellen, als sie im Gebiete des
anderen Teiles den für diese Angehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren.
Artikel 7.
Über privatrechtliche Schuldverhältnisse, die durch Kriegsgesetze beeinträchtigt
worden sind, wird nachstehendes vereinbart.
§ 1.
Die Schuldverhältnisse werden wiederhergestellt, soweit sich nicht aus den
Bestimmungen der Artikel 7 bis 11 ein Anderes ergibt.
§ 2.
Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß die Frage, welchen Einfluß
die durch den Krieg geschaffenen Zustände, insbesondere die durch Verkehrshinder-
nisse oder Handelsverbote herbeigeführte Unmöglichkeit der Erfüllung, auf die
Schuldverhältnisse ausüben, im Gebiete jedes vertragschließenden Teiles nach den
dort für alle Landeseinwohner geltenden Gesetzen beurteilt wird.
Dabei dürfen die Angehörigen des anderen Teiles, die durch Maßnahmen
dieses Teiles behindert worden sind, nicht ungünstiger behandelt werden, als die
Angehörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen behindert worden
sind. Auch soll derjenige, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Bewirkung
einer Leistung behindert war, nicht verpflichtet sein, den dadurch entstandenen
Schaden zu ersetzen.
§ 3.
Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges auf Grund von
Kriegsgesetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht vor Ablauf von sechs
Monaten nach der Ratifikation des Friedensvertrags bezahlt zu werden. Sie
sind von der ursprünglichen Fälligkeit an für die Dauer des Krieges und der
anschließenden sechs Monate ohne Rücksicht auf Moratorien mit fünf vom Hundert
für das Jahr zu verzinsen; bis zur ursprünglichen Fälligkeit sind gegebenenfalls
die vertraglichen Zinsen zu zahlen.
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, nähere Bestimmungen auf
dem Gebiete des Wechsel= und Scheckrechts sowie der Valutageschäfte zu vereinbaren.