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oder mündlicher Verkehr mit den diplomatischen und konsularischen Vertretern
des Stammlandes in keiner Weise gehindert oder erschwert werden.
Die im Artikel 17 § 1 Abs. 4 vorgesehenen deutschen Kommissionen werden
auch die Fürsorge für deutsche Rückwanderer übernehmen.
Artikel 22.
Die Rückwanderer sollen für die ihnen während des Krieges wegen ihrer
Abstammung zugefügten Unbilden eine billige Entschädigung erhalten, auch durch
die Ausübung des Rückwanderungsrechts keinerlei vermögensrechtliche Nachteile
erleiden. Sie sollen befugt sein, ihr Vermögen zu liquidieren und den Erlös
sowie ihre sonstige bewegliche Habe mitzunehmen; ferner dürfen sie ihre Pacht-
verträge unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen, ohne daß der
Verpächter wegen vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrags Schadensersatzansprüche
geltend machen kann.
Siebentes Kapitel.
Amnestie.
Artikel 23.
Jeder vertragschließende Teil gewährt den Angehörigen des anderen Teiles
Straffreiheit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
§ 1.
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit den dem anderen Teile angehörenden
Kriegsgefangenen für alle von ihnen begangenen gerichtlich oder disziplinarisch
strafbaren Handlungen.
§ 2.
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit den Zivilangehörigen des anderen
Teiles, die während des Krieges interniert oder verschickt worden sind, für die
während der Internierung oder Verschickung begangenen gerichtlich oder diszi-
plinarisch strafbaren Handlungen.
§ 3.
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit allen Angehörigen des anderen
Teiles für die zu dessen Gunsten begangenen Straftaten und für Verstöße gegen
die zum Nachteil feindlicher Ausländer ergangenen Ausnahmegesetze.
§ 4.
Die in den §§ 1 bis 3 vorgesehene Straffreiheit erstreckt sich nicht auf
Handlungen, die nach der Ratifikation des Friedensvertrags begangen werden.