— 655 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 78
Inhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Pferdefleisch S. 655.
Das Reichs-Gesetzblatt Nr. 77 (S. 479 bis 654), enthaltend den
Friedensvertrag mit Rußland usw., wird wegen umfangreicher Druck-
legung erst in einigen Tagen erscheinen.
(Nr. 6357) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Pferdefleisch. Vom 14. Juni 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /
I8. August 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über Pferdefleisch vom 13., Dezember 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1357) werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Hinter § 2 wird als § 2.a folgende Vorschrift eingefügt:
Der Ankauf von Pferden zur Schlachtung, der Betrieb des Roßschlächter-
gewerbes und der Handel mit Pferdefleisch ist vom 1. August 1918 ab nur
Kommunalverbänden und solchen Personen oder Stellen gestattet, denen von der
Landeszentralbehörde oder von der von ihr bestimmten Stelle eine besondere
Erlaubnis hierzu erteilt worden ist. Zur Schlachtung bestimmte Pferde dürfen
nur an diese Personen oder Stellen abgegeben werden. Bestehende Privilegien
(Abdeckereiprivilegien und dergleichen) werden hierdurch nicht berührt.
Die Erlaubnis kann zeitlich und örtlich beschränkt, an Bedingungen geknüpft
und jederzeit widerrufen werden. Wird sie örtlich unbeschränkt erteilt, so wirkt
sie für das Gebiet des Bundesstaats, in dem sie erteilt ist. Sie darf in der
Regel nur an unter amtlicher Aufsicht stehende Gemeinschaften und an solche
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Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1918.