Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten 
Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Juli 1918 bis zum 30. September 1918 
nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der dreifachen 
Menge des Verbrauchs im Monat Juni 1918 entspricht. 
Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das 
deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch 
die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen. 
Die Bestimmungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung 
auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den 
Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen. 
3. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, 
Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch er- 
scheinenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 
1. Juli 1918 bis zum 30. Sep.ember 1918 60 vom Hundert derjenigen Menge 
Druckpapier beziehen und verbrauchen, die — errechnet auf einen Zeitraum von 
drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist. 
4. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 3 werden vorhandene 
Bestände angerechnet.  
5. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, 
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch 
erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Ziffer 3 zustehende Bezugsrecht in der 
Zeit vom 1. Juli 1918 bis zum 30. September 1918 nicht oder nicht vollständig 
ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem 
1. Oktober 1918 dieses Bezugsrecht um die im dritten Vierteljahr 1918 nicht 
bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. Oktober 1918 bei der 
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin geltend machen. 
§ 2 
Mit  Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft 
1. wer dem § 1 zuwider Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art in 
größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegs- 
wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird, 
2. wer Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art ohne Genehmigung der 
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe verkauft oder 
liefert oder den von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche 
Zeitungsgewerbe an die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt.
	        
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