Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
  
Nr. 82 
Inhalt: Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mit- 
glieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906. S. S67. 
  
  
  
(Nr. 6364) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung einer Entschädigung 
an die Mitglieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906. Vom 22. Juni 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1 
Das Gesetz, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mit- 
glieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 468) wird wie 
folgt geändert: 
1. § 1 Abs. 1 unter a erhält folgende Fassung: 
für die Dauer der Legislaturperiode sowie unabhängig hiervon für 
acht Tage nach der letzten Sitzung vor den Neuwahlen freie Fahrt 
auf den deutschen Eisenbahnen, sowie 
2. § 4 erhält folgende Fassung: 
Die Anwesenheit in der Plenarsitzung wird dadurch nachgewiesen, 
daß das Mitglied des Reichstags sich in dem Zeitraum von einer 
Stunde vor dem anberaumten Beginne der Sitzung bis eine Stunde 
nach Schluß der Sitzung in eine Anwesenheitsliste einträgt. 
Finden mehrere Plenarsitzungen an einem Tage statt, so genügt 
eine einmalige Eintragung. 
Mitglieder, die als Präsidenten oder Schriftführer an der Sitzung 
teilgenommen oder die das Wort ergriffen oder an einer namentlichen 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 130 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1918. 
 
 
	        
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