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bestimmenden Anzahl von Vertretern der beteiligten Gebiete und Kreise. Der
Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die
Mitglieder.
§ 4
Die Reichsstelle für Textilwirtschaft hat die Reichswirtschaftsstellen bei
Erfüllung ihrer Aufgaben zu überwachen, anzuleiten und zu gemeinsamer Arbeit
zusammenzufassen.
Die Reichsstelle für Textilwirtschaft kann zur Erledigung bestimmter Auf-
gaben Ausschüsse bilden und bierzu auch Personen, die nicht der Reichsstelle
angehören, zuziehen.
§ 5
Mit Iustimmung des Reichskanzlers kann die Landeszentralbehörde für ihr
Gebiet und im gegenseitigen Einverständnis auch für das Gebiet mehrerer Bundes-
staaten ein Landesstelle für Textilwirtschaft errichten, welche im Rahmen der
von der Reichsstelle erlassenen Bestimmungen zur Durchführung der beschlossenen
Maßnahmen berufen ist.
Die Landeszentralbehörde regelt die Zusammensetzung, Vertretung, Geschäfts-
ordnung und die Deckung und Beitreibung des Geschäftsaufwandes.
§ 6
Die Reichswirtschaftsstellen sind rechtsfähig. Sie unterstehen der Aufsicht
des Reichskanzlers (Reichswirtschaftsamt). Die Reichswirtschaftsstellen haben
ihren Sitz in Berlin.
Den Reichswirtschaftsstellen können selbständige Geschäftsabteilungen ange-
gliedert werden. Die Bildung und Angliederung von Geschäftsabteilungen bedarf
der Vestätigung durch den Reichskanzler.
§ 7
Die Organe der Reichswirtschaftsstellen sind die Vertreterversammlungen
und die Ausschüsse.
Die Reichswirtschaftsstelle wird vertreten durch den Vorsitzenden ihres Aus-
schusses oder dessen Stellvertreter.
§ 8
Die Vertreterversammlung besteht aus einer vom Reichskanzler zu be-
stimmenden Anzahl von Mitgliedern der beteiligten Kreise der Industrie, des
Handwerkes, des Groß- und Kleinhandels, der Angestellten und der Arbeiterschaft.
Sie werden vom Reichskanzler ernannt.