Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  677 —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918  —  .—— 
 
 
 
 
Inhalt: Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchwelzen und Hirse aus der Ernte 
1918 zu Saatzwecken. S. 677. — Ausführungsbestimmungen über die Höchstpreise für 
Getreide, Hülsenfrüchte, Buchweizen und Hirse. S. 689. — Verordnung zur Änderung der Ver- 
ordnung über Bierhefe. S. 697. — Bekanntmachung über die Befreiung von der Entrichtung, 
des Stempels nach § 83 a des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Warenumsatzstempelgesetzes 
vom 26. Juni 1916. S. 698. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur 
Eisenbahn Verkehrsordnung. S. 690. 
  
  
(Nr. 6369) Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und 
Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken. Vom 27. Juni 1918. 
Auf Grund des § 9 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 434) wird bestimmt: · 
I. Allgemeine Bestimmungen 
§ 1 
Die Lieferung von Früchten (§§ 1, 2 der Reichsgetreideordnung für die 
Ernte 1918) zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Das gleiche gilt 
für den Abschluß von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solcher 
Lieferung begründet wird.  
Die Vorschriften im Abs. 1 gelten nicht für den Verkehr zwischen den 
Züchtern von Orginalsaaten und ihren Vermehrungsstellen. 
§ 2 
Die Ausstellung der Saatkarte muß von demjenigen, der Früchte zu Saat- 
zwecken erwerben will, schriftlich bei der von der Landeszentralbehörde bestimmten 
Ortsbehörde beantragt werden. Ortlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk 
der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen 
seinen Wohnsitz hat. Ist der Antragsteller Unternehmer eines landwirtschaftlichen 
Betriebs (Landwirt), so ist in dem Antrag die Anbaufläche zu bezeichnen, für die 
das Saatgut verwendet werden soll. 
Die Ortsbehörde hat die Richtigkeit der Angaben des Antrags, insbesondere 
hinsichtlich der Anbaufläche, zu prüfen und den Antrag unter Mitteilung des Er- 
gebnisses der Prüfung der unteren Verwaltungsbehörde vorzulegen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1918. 132
	        
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