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§ 15
Erweist sich ein Veräußerer von Saatgut in der Befolgung der Pflichten,
die ihm durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung auferlegt sind,
unzuverlässig, so kann ihm die Reichsgetreidestelle die weitere Veräußerung von
Saatgut untersagen. Mit der Untersagung wird die weitere Veräußerung von
Saatgut unzulässig.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent-
scheidet der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. Die Beschwerde bewirkt
keinen Aufschub.
Wird die Veräußerung von Saatgut untersagt, so sind auf Antrag der
Reichsgetreidestelle durch die zuständige Behörde die vorhandenen Vorräte zugunsten
der Reichsgetreidestelle zu enteignen. Die Reichsgetreidestelle hat für die ent-
eigneten Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen, bei dessen Festsetzung der
zur Zeit der Enteignung geltende allgemeine Höchstpreis, nicht der Sonderpreis
für Saatgut zu berücksichtigen ist. Im Streitfall entscheidet die höhere Ver-
waltungsbehörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu
tragen hat.
§ 16
Die Landeszentralbehörden können den Saatgutverkehr weitergehenden Be-
schränkungen unterwerfen. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als
untere und höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist.
§ 17
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach
§ 80 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 bestraft.
§ 18
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Juni 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow