Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Schuldverhältnisse werden wiederhergestellt, soweit sich nicht aus den 
Bestimmungen der Artikel. 8 bis 12 ein anderes ergibt. 
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Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß die Frage, welchen Einfluß 
die durch den Krieg geschaffenen Justände, insbesondere die durch Verkehrshindernift u 
oder Handelsverbote herbeigeführte Unmöglichkeit der Erfüllung, auf die Schuld, 
verhältnisse ausüben, im Gebiete jedes vertragschließenden Teiles nach den dort für 
alle Landeseinwohner geltenden Gesetzen beurteilt wird. 
Dabei dürfen die Angehörigen des anderen Teiles, die durch Maßnahmen 
dieses Teiles behindert worden sind, nicht ungünstiger behandelt werden, als die 
Angehörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen behindert worden 
sind. Auch soll derjenige, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Bewirkung 
einer Leistung behindert war, nicht verpflichtet sein, den dadurch entstandenen 
Schaden zu ersetzen. 
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Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges auf Grund von 
Kriegsgesetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht vor Ablauf von drei 
Monaten nach der Bestätigung des Friedensvertrags bezahlt zu werden. Sie sind 
soweit nicht im Ergänzungsvertrag (Artikel 32 Abs. 2) etwas anderes bestinm 
wird, von der ursprünglichen Fälligkeit an für die Dauer des Krieges und der 
auschließenden drei Monate ohne Rücksicht auf Moratorien mit fünf vom Hundert 
für das Jahr zu verzinsen; bis zur ursprünglichen Fälligkeit sind gegebenenfalls 
die vertrag lichen Zinsen zu zahlen. 
Bei Wechseln oder Schecks hat die Vorlegung zur Jahlung sowie die Protest- 
erhebung mangels Jahlung innerhalb des vierten Monats nach der Bestätigung 
dieses Vertrags zu erfolgen. 
Für die Abwicklung der Außenstände und sonstigen privatrechtlichen Ver- 
bindlichkeiten sind die staatlich anerkannten Gläubigerschutzverbände zur Verfolgung 
der Ansprüche der ihnen angeschlossenen natürlichen und juristischen Personen als 
deren Bevollmächtigte wechselseitig anzuerkennen und zuzulassen. 
Artikel 9 
Jeder vertragschließende Teil wird sofort nach der Bestätigung des Friedens- 
vertrags die Bezahlung seiner Verbindlichkeiten, insbesondere den öffentlichen 
Schuldendienst, gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles wiederaufnehmen. 
Die vor der Bestätigung fällig gewordenen Verbindlichkeiten werden binnen drei 
Monaten nach der Bestätigung bezahlt werden.
	        
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