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Artikel 32
Der Friedensvertrag tritt, soweit darin nicht ein anderes bestimmt ist, mit
seiner Bestätigung in Kraft.
Zur Ergänzung des Vertrags werden binnen vier Monaten nach der Be-
stätigung Vertreter der vertragschließenden Teile in Berlin zusammentreten.
Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 7. März 1918.
(L. S.) Craf von Hertling (L. S.) Dr. Hjelt
(L. S.) Dr. Erich
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