Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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sein sollen, und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Aus- 
übung ihrer Tätigkeit als Handlungsreisende zu beachten sind. 
Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vorbezeichneten 
Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- 
und Ausgangsabgaben unter der Voraussetzung zugestanden, daß diese Gegenstände 
binnen einer Frist von sechs Monaten wieder ausgeführt werden und die Identität 
der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände außer Zweifel ist, wobei es gleich- 
gültig sein soll, über welches Zollamt die Gegenstände ausgeführt werden. 
Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr 
durch Niederlegung des Betrags der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicher- 
stellung gewährleistet werden. 
Die Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Bleie usw.), die zur Wahrung 
der Identität der Muster amtlich angelegt worden sind, sollen gegenseitig an- 
erkannt werden, und zwar in dem Sinne, daß die von der Zollbehörde des 
Ausfuhrlandes angelegten Zeichen auch in dem anderen Lande zum Beweise der 
Identität dienen. Die beiderseitigen Zollämter dürfen jedoch weitere Erkennungs. 
zeichen anlegen, falls dies im einzelnen Falle notwendig erscheint. 
Artikel 10 
Während des Bestehens dieses Abkommens wird der finnische Zolltarif 
nach dem Stande vom 1. Januar 1914 gegenüber Deutschland in Anwendung 
kommen. Der Tarif kann während dieser Zeit Deutschland gegenüber weder 
erhöht noch durch Zölle auf am 1. Januar 1914 zollfreie Waren erweitert werden. 
Die Finnische Regierung behält sich jedoch vor, vorzuschreiben, daß die im ge- 
nannten Zolltarif in Finnischer Mark festgesetzten Zölle entweder in Gold oder 
nach Wahl des Zollpflichtigen in Papier zum Goldwert zu entrichten sind. 
Artikel 11 
Auf Eisenbahnen soll hinsichtlich der Gestellung und Benutzung der Be- 
förderungsmittel und der übrigen Einrichtungen, hinsichtlich der Abfertigung und 
hinsichtlich der Beförderungspreise und der übrigen Abgaben kein Unterschied 
zwischen Deutschen und Finnländern oder den Angehörigen des meistbegünstigten 
dritten Landes und ihren Gütern bestehen. 
Artikel 12 
Jeder der vertragschließenden Teile wird die Seeschiffe des anderen und 
deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben wie 
die eigenen Schiffe zulassen, so daß ein Unterschied wegen der Nationalität der 
Schiffe in keiner Weise und auch nicht hinsichtlich der Zollbehandlung der ein-, 
aus- und durchgeführten Waren sowie auch nicht hinsichtlich der anschließenden 
oder vorhergehenden Beförderung auf Eisenbahnen oder Wasserwegen stattfindet.
	        
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