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(Nr. 6377) Verordnung über die Preise für Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918. Vom
28. Juni 1918.
Auf Grund der §§ 4, 13 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und
Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) sowie
auf Grund des § 19 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und
Häcksel vom 2. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) wird verordnet:
§ 1
Der Preis für das nach §§ 1, 2 der Verordnung über den Verkehr mit
Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 abzuliefernde Stroh beträgt für die
Tonne:
bei Flegeldruschstroh 90 Mark,
bei Maschinendruschstroh 80 Mark.
Ist das Stroh nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, so ist ein
entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen.
Für Stroh, das in drahtgepreßten Ballen geliefert wird, erhöht sich der
Preis um 12 Mark für die Tonne. Der Zuschlag umfaßt auch die Kosten für
die Beschaffung des Bindedrahts.
Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des
nächsten Ortes, von dem das Stroh mit der Babhn oder zu Wasser versandt
werden kann, sowie die Kosten des Verladens daselbst ein.
§ 2
Der Lieferungsverband erhält für Vermittlung und sonstige Unkosten für
alles Stroh, das auf Grund der §§ 1, 2 der Verordnung über den Verkehr mit
Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 aus seinem Bezirk abgeliefert wird, eine
Vergütung von 12 Mark für die Tonne. Die Landeszentralbehörden oder die
von ihnen bestimmten Stellen bestimmen, welcher Teil der Vergütung dem Händler
oder Kommissionär zusteht, falls sich der Lieferungsverband eines solchen bedient.
§ 3
Bel dem Verkaufe des nicht nach §§ 1, 2 der Verordnung über den Verkehr
mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 abzuliefernden Strohes durch den
Erzeuger dürfen die im § 1 bestimmten Preise nicht überschritten werden.