Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6377) Verordnung über die Preise für Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918. Vom 
28. Juni 1918. 
Auf Grund der §§ 4, 13 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und 
Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) sowie 
auf Grund des § 19 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und 
Häcksel vom 2. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) wird verordnet: 
§ 1 
Der Preis für das nach §§ 1, 2 der Verordnung über den Verkehr mit 
Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 abzuliefernde Stroh beträgt für die 
Tonne: 
bei Flegeldruschstroh 90 Mark, 
bei Maschinendruschstroh 80 Mark. 
Ist das Stroh nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, so ist ein 
entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen. 
Für Stroh, das in drahtgepreßten Ballen geliefert wird, erhöht sich der 
Preis um 12 Mark für die Tonne. Der Zuschlag umfaßt auch die Kosten für 
die Beschaffung des Bindedrahts. 
Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des 
nächsten Ortes, von dem das Stroh mit der Babhn oder zu Wasser versandt 
werden kann, sowie die Kosten des Verladens daselbst ein. 
§ 2 
Der Lieferungsverband erhält für Vermittlung und sonstige Unkosten für 
alles Stroh, das auf Grund der §§ 1, 2 der Verordnung über den Verkehr mit 
Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 aus seinem Bezirk abgeliefert wird, eine 
Vergütung von 12 Mark für die Tonne. Die Landeszentralbehörden oder die 
von ihnen bestimmten Stellen bestimmen, welcher Teil der Vergütung dem Händler 
oder Kommissionär zusteht, falls sich der Lieferungsverband eines solchen bedient. 
§ 3 
Bel dem Verkaufe des nicht nach §§ 1, 2 der Verordnung über den Verkehr 
mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 abzuliefernden Strohes durch den 
Erzeuger dürfen die im § 1 bestimmten Preise nicht überschritten werden.
	        
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