— 725 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 86
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken S. 725. — Bekanntmachung
über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Ge-
bieten. S. 725. — Berichtigung. S. 726.
(Nr. 6378) Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 3. Juli 1918.
n der gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus,
vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) durch Bekanntmachung vom 1. April
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) veröffentlichten und durch die Bekanntmachungen
vom 12. März 1915, 22. April 1916 und 24. April 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 153, 343 und 373) ergänzten Übersicht der Einteilung der am Weinbau
beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke sind nachstehende Änderungen
eingetreten:
Unter "X. Elsaß-Lothringen: die Gemarkung Marlenheim, bisher dem
Weinbaubezirke Nr. 1 (Straßburg) zugeteilt, ist dem Weinbaubezirke Nr. 14
(Wasselnheim) angegliedert worden.
Berlin, den 3. Juli 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Flach
(Nr. 6379) Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation
von Urkunden in den besetzten Gebieten. Vom 3. Juli 1918.
Auf Grund des § 3 der Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften
und Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten vom 20. Januar 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 48) wird folgendes bestimmt:
Reichs-Gesetzbl. 1918.
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1918. 138