Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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I 
Die Bekanntmachung uͤber die Beglaubigung von Unterschriften und die 
Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten vom 31. Juli 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 874) wird wie folgt geändert: 
1. Satz 2 erhält folgende Fassung: 
Für die öffentlichen Beglaubigungen sind die dortigen Bezirks- 
gerichte (Aufsichtsrichter), das Kaiserlich Deutsche Gericht der Verwal- 
tung in Warschau, die Kaiserlich Deutschen Kreischefs (Polizeipräsidenten) 
und die Justizkommissare zuständig. 
2. Satz 3 wird gestrichen. 
II 
Die Bestimmung unter II findet auf alle seit dem 1. September 1917 
beglaubigten und legalisierten Urkunden Anwendung. 
Berlin, den 3. Juli 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Wallraf 
  
Berichtigung 
In der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buch- 
weizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken vom 27. Juni 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 677) ist als Überschrift vor & 15 einzufügen: 
III. Schlußbestimmungen 
Berlin, den 5. Juli 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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