Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—   733 —  
Reichs-Gesetzblatt  
 Jahrgang 1918      ——              
Nr. 89 
 –—      
  
Inhalt: Verordnung über die Kartoffelversorgung.   — S. 733. 
  
(Nr. 6385) Verordnung über die Kartoffelversorgung. Vom 18. Juli 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Für den Verkehr mit Kartoffeln gelten die Vorschriften der Verordnung 
über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 569) mit den aus folgenden Vorschriften sich ergebenden 
Änderungen: 
1. Im § 1 Abs. 1 werden die Worte „vom 16. August 1917 bis zum 
15. September 1918“ sowie die Worte „Mengen an“ gestrichen. 
2. Im § 1 Abs. 2 wird an Stelle der Worte „Der Präsident des Kriegs- 
ernährungsamts kann“ gesetzt: 
„Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann nähere Bestim- 
mungen treffen und“. 
3. Im § 2 Abs. 2 wird an Stelle der Worte „des Verbrauchs" gesetzt: 
„der Versorgung“. 
4. § 4 erhält folgende Fassung: 
„Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr fest- 
gesetzten Kartoffelmengen einem Überschußverband oder einer Vermitt- 
lungsstelle (§ 6) übertragen. Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr 
beauftragten Stellen bestimmen, in welchen Mengen und zu welchen 
Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalverband an die Reichskartoffel- 
stelle oder die von ihr bestimmten Stellen zu liefern sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 141 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1918. 
  
  
 
	        
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