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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918 ——
Nr. 89
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Inhalt: Verordnung über die Kartoffelversorgung. — S. 733.
(Nr. 6385) Verordnung über die Kartoffelversorgung. Vom 18. Juli 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Für den Verkehr mit Kartoffeln gelten die Vorschriften der Verordnung
über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 569) mit den aus folgenden Vorschriften sich ergebenden
Änderungen:
1. Im § 1 Abs. 1 werden die Worte „vom 16. August 1917 bis zum
15. September 1918“ sowie die Worte „Mengen an“ gestrichen.
2. Im § 1 Abs. 2 wird an Stelle der Worte „Der Präsident des Kriegs-
ernährungsamts kann“ gesetzt:
„Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann nähere Bestim-
mungen treffen und“.
3. Im § 2 Abs. 2 wird an Stelle der Worte „des Verbrauchs" gesetzt:
„der Versorgung“.
4. § 4 erhält folgende Fassung:
„Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr fest-
gesetzten Kartoffelmengen einem Überschußverband oder einer Vermitt-
lungsstelle (§ 6) übertragen. Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr
beauftragten Stellen bestimmen, in welchen Mengen und zu welchen
Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalverband an die Reichskartoffel-
stelle oder die von ihr bestimmten Stellen zu liefern sind.
Reichs-Gesetzbl. 1918 141
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1918.