— 734 —
Die Bedarfsverbände sind verpflichtet, die zugewiesenen Kartoffel-
mengen am Verladeort abzunehmen. Den Bedarfsverbänden gleich
stehen die Herresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichs-
branntweinstelle und die Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft.
Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung
und Abnahme vor.“
5. Im § 5 wird an Stelle der Worte „mit Gefängnis bis zu einem
Jahre“ usw. bis „nicht“ gesetzt:
„mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft
werden“.
6. Im § 7 wird im Abs. 1 an Stelle der Worte „landwirtschaftlichen
Betrieb" und im Abs. 3 an Stelle der Worte „Unternehmer eines landwirt-
schaftlichen Betriebs“ gesetzt
„Kartoffelerzeuger“.
7. Im § 8 wird im Abs. 1 Satz 2 an Stelle der Worte „landwirtschaft-
lichen Betriebe"" und im Abs. 3 Satz 1 an Stelle der Worte „landwirtschaft-
lichen Betriebe“ und an Stelle des Wortes „Betriebe““ gesetzt:
„Kartoffelerzeuger“;
im Abs. 3 Satz 2 wird an Stelle der Worte „den Betrieben“ gesetzt:
"den Kartoffelerzeugern“.
8. Im § 9 werden im Abs. 1 Satz 2 an Stelle der Worte „ihre land-
wirtschaftlichen Betriebe“ die Worte:
„die Kartoffelerzeuger ihres Bezirkes“,
im Abs. 2 Satz 1 an Stelle der Worte „ihre landwirtschaftlichen. Betriebe"
die Worte:
„die Kartoffelerzeuger“
und im Abs. 2 Satz 2 an Stelle der Worte „den Betrieben“ die Worte:
„den Erzeugern“
gesetzt.
9. § 15 erhält folgende Fassung:
„Die Beamten der Polizei und die von der Reichskartoffelstelle,
den Vermittlungsstellen, den Kommunalverbänden oder der Polizei-
behörde beauftragten Personen sind befugt, in Räume, in denen Kar-
toffeln gelagert, feilgehalten oder verarbeitet werden oder in denen
Kartoffeln zu vermuten sind, sowie in Räume, in denen Vieh gehalten
oder gefüttert wird, einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen,
Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen Vorräte fest-
zustellen.