Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

 
 
 
  
 
 
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Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebs- 
leiter und Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der 
Räume Berechtigten auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft, 
insbesondere bei Erwerb von Dritten den Veräußerer nach Namen und 
Wohnung und den Kaufpreis anzugeben und Auskunft über die Ver- 
wendung der Vorräte zu erteilen. Sie haben den zum Betreten der 
Räume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung der Vorräte 
Hilfe zu leisten. Wird die Hilfeleistung verweigert, so kann die zu- 
ständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Ver- 
pflichteten durch Dritte vornehmen lassen.“ 
10. § 16 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und 
Gemeinden übertragenen Verpflichtungen und Befugnisse durch deren 
Vorständ wahrgenommen werden.“ 
11.  Hinter § 16 wird als § 16-a folgende Vorschrift eingefügt: 
„Der Kommunalverband kann Kartoffeln, die einer ordnungs- 
mäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei 
behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme ent- 
zogen werden oder dic der Kartoffelerzeuger vorschriftswidrig zu ver- 
wenden oder zu veräußern sucht, sowie Kartoffeln, die unbefugt in den 
Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten 
des Kommunalverbandes für verfallen erklären. Der Kommunalverband 
kann schon vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung der Kartoffeln 
erforderlichen Anordnungen treffen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde 
bewirkt keinen Aufschub.“ 
12.  Im  § 17 Nr. 1 wird an Stelle der Worte „der §§ 2, 13“ gesetzt: 
"des § 2, §  13 Abs. 1“. 
13. § 17 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 
„4. wer der Vorschrift im § 15 zuwider den Eintritt in die 
Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen, 
die Feststellung der vorhandenen Vorräte oder die Hilfeleistung bei dieser 
Feststellung verweigert.“ 
14. § 17  Abs. 2 erhält unter Streichung des Schlußpunktes folgenden 
Zusatz: „, soweit sie nicht gemäß § 16 a für verfallen erklärt worden sind“. 
 
 
15. § 19 Abs. 1 wird gestrichen. 
16. Im § 2 Abs. 4, § 5 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, 
§ 16 Satz 1, § 18 wird das Wort „Präsident“ durch das Wort „Staats- 
sekretär““ ersetzt.
	        
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