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(Nr. 6388) Gesetz, betreffend den Landtag für Elsaß-Lothringen. Vom 18. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zussimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
§ 1
Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten Mitglieder der Ersten
Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen wird bis zum 31. Dezember 1919
verlängert, soweit sie vorher abläuft.
§ 2
Die Wahlperiode fuͤr die am 28 Oktober 1911 gewählte Zweite Kammer
des Landtags für Elsaß-Lothringen wird bis zum 31. Dezember 1919 verlängert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
von Payer
(Nr. 6389) Gesetz über die Niederschlagung von Untersuchungen gegen Kriegsteilnehmer.
Vom 18. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel
In Sachen, in denen dem Kaiser das Begnadigungsrecht zusteht, können
Untersuchungen gegen Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege wegen Handlungen,
die vor oder während der Einberufung zu den Fahnen und vor der Beendigung
des Krieges begangen worden sind, im Wege der Gnade niedergeschlagen werden.
Der Zeitpunkt, in welchem der Krieg im Sinne dieses Gesetzes als be-
endet anzusehen ist, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling