Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6388) Gesetz, betreffend den Landtag für Elsaß-Lothringen. Vom 18. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zussimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten Mitglieder der Ersten 
Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen wird bis zum 31. Dezember 1919 
verlängert, soweit sie vorher abläuft. 
  
§ 2 
Die Wahlperiode fuͤr die am 28 Oktober 1911 gewählte Zweite Kammer 
des Landtags für Elsaß-Lothringen wird bis zum 31. Dezember 1919 verlängert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
von Payer 
  
(Nr. 6389) Gesetz über die Niederschlagung von Untersuchungen gegen Kriegsteilnehmer. 
Vom 18. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Artikel 
In Sachen, in denen dem Kaiser das Begnadigungsrecht zusteht, können 
Untersuchungen gegen Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege wegen Handlungen, 
die vor oder während der Einberufung zu den Fahnen und vor der Beendigung 
des Krieges begangen worden sind, im Wege der Gnade niedergeschlagen werden. 
Der Zeitpunkt, in welchem der Krieg im Sinne dieses Gesetzes als be- 
endet anzusehen ist, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
 
	        
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