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fuͤr Carnallit mit mindestens 9 vom Hundert }
und weniger als 12 vom Hundert K20 } in { 20,0 Pfennig
für Rohsalze mit 12 bis 15 vom Hundert } gemahlenem
K2O................................................................................ } Zustand { 23,0 "
für Düngesalze mit 20 bis 22 vom Hundert K2O .. .. 28,5 "
" " " 30 " 32 " " K2O ........ 30,5 "
" " " 40 " 42 " " K2O . . ... 35,0 "
" Chlorkalium " 50 " 60 " " K2O . . ... 41,0 "
" " " über 60 " " K2O .......... 44,0 "
„ schwefelsaures Kali mit über 42 vom Hundert K2O 55,0 "
„ schwefelsaure Kalimagnesia ...................................................... 53,0 "
für 1 vom Hundert (K2O) im Doppelzentner nicht übersteigen;
b) im Abs. 2 werden ersetzt
in der zweiten Zeile die Jahreszahl „1917“ durch die Jahres-
zahl ,1918“ und die Jahreszahl "1918" durch die Jahres-
zahl "1919“
in der vierten Zeile die Jahreszahl "1916“ durch die Jahres-
zahl „1917“,
in der fünften Zeile die Zahl „1“ durch die Zahl „3",
in der sechsten Zeile die Zahl "0,75" durch die Zahl „2"
und die Zahl „0,50“ durch die Zahl „1,50“,
in der zehnten Zeile die Jahreszahl "1917" durch die Jahres-
zahl „1918",
in der siebenten Zeile wird hinter dem Worte „Arbeiter“ einge-
fügt: „und außerdem 6 Mark (Kindergeld) pro Monat für jedes
unter 15 Jahre alte Kind“,
c) werden folgende Absätze hinzugefügt:
Den kaufmännischen, technischen und sonstigen Werksangestellten,
deren Bezüge den Betrag von 6 000 Mark nicht überschreiten, ist für
die Dauer der Geltung der während des Krieges erfolgten Kalipreis-
erhöhungen eine Teuerungszulage in Höhe von 40 vom Hundert ihrer
Geldbezüge zu gewähren.
Insoweit ihr Diensteinkommen 6 000 Mark überschreitet und
8 400 Mark nicht erreicht, ist es auf 8 400 Mark zu erhöhen.
Hat bei einem Angestellten während des Krieges eine Erhöhung
seiner Bezüge stattgefunden, so kann sie auf die nach vorstehendem
Absatz zu gewährende Erhöhung verrechnet werden.
Als Erhöhung der Bezüge ist die durch das Aufrücken in eine
höhere Stellung oder die üblichen Alterszulagen herbeigeführte nicht
anzusehen.
Eine Kürzung der Beteiligungsziffer (§ 20a Abs. 2) tritt auch
dann ein, wenn die Teuerungszulagen den Angestellten nicht in der
vorgeschriebenen Höhe gezahlt werden.