Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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regierung um Aufnahme von Beweisen zu entsprechen. Auf die von den Gerichten 
zu leistende Rechtshilfe finden die Vorschriften des dreizehnten Titels des Gerichts- 
verfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
2. Hinter dem bisherigen Abs. 6 wird als letzter Absatz folgende Vorschrift 
eingefügt: 
Die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und 
Sachverständigen kann zur Sicherung des Beweises erfolgen, wenn zu besorgen ist, 
daß das Beweismittel verloren oder seine Benutzung erschwert werde. Die Er- 
hebung des Beweises erfolgt durch den Kommissar der Landesregierung. Sofern 
es nach den Umständen des Falles geschehen kann, sind die Beteiligten von dem 
Orte und dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen. Der Reichs- 
kanzler kann im Einvernehmen mit der Landesregierung, in deren Gebiet die Er- 
hebung erfolgen soll, Beamte der Heeres- und der Marineverwaltung, welche die 
Befähigung zum Richteramte besitzen, zur Vornahme von Beweiserhebungen zur 
Sicherung des Beweises ermächtigen. Diese sollen den für den Bezirk, in welchem 
die Beweisaufnahme erfolgt, bestellten Kommissar der Landesregierung von dem 
Orte und dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme benachrichtigen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Wallraf 
  
  
(Nr. 6393) Verordnung über Höchstpreise für Grünkern aus der Ernte 1918. Vom 24. Juli 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) / 
18. August1 917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 
§1 
Die Vorschriften der Verordnung über Höchstpreise für Grünkern vom 
31. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 672) gelten auch für Grünkern aus der Ernte 
1918 mit der Maßgabe, daß dem Höchstpreis, falls die Abnahme nach dem 
15. August 1918 erfolgt, für jeden folgenden angefangenen halben Monat 
25 Pfennig zugeschlagen werden dürfen. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. Juli 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.   
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
 
	        
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