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regierung um Aufnahme von Beweisen zu entsprechen. Auf die von den Gerichten
zu leistende Rechtshilfe finden die Vorschriften des dreizehnten Titels des Gerichts-
verfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
2. Hinter dem bisherigen Abs. 6 wird als letzter Absatz folgende Vorschrift
eingefügt:
Die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen kann zur Sicherung des Beweises erfolgen, wenn zu besorgen ist,
daß das Beweismittel verloren oder seine Benutzung erschwert werde. Die Er-
hebung des Beweises erfolgt durch den Kommissar der Landesregierung. Sofern
es nach den Umständen des Falles geschehen kann, sind die Beteiligten von dem
Orte und dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen. Der Reichs-
kanzler kann im Einvernehmen mit der Landesregierung, in deren Gebiet die Er-
hebung erfolgen soll, Beamte der Heeres- und der Marineverwaltung, welche die
Befähigung zum Richteramte besitzen, zur Vornahme von Beweiserhebungen zur
Sicherung des Beweises ermächtigen. Diese sollen den für den Bezirk, in welchem
die Beweisaufnahme erfolgt, bestellten Kommissar der Landesregierung von dem
Orte und dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme benachrichtigen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
Wallraf
(Nr. 6393) Verordnung über Höchstpreise für Grünkern aus der Ernte 1918. Vom 24. Juli 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /
18. August1 917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
§1
Die Vorschriften der Verordnung über Höchstpreise für Grünkern vom
31. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 672) gelten auch für Grünkern aus der Ernte
1918 mit der Maßgabe, daß dem Höchstpreis, falls die Abnahme nach dem
15. August 1918 erfolgt, für jeden folgenden angefangenen halben Monat
25 Pfennig zugeschlagen werden dürfen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juli 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.