Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

 
 
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d) bei Zahlungen für das Reich, die vor der gesetzlichen oder vertrag- 
lichen Fälligkeit erfolgen, einen angemessenen Abzug zu gewähren. 
§ 3 
Der § 3 des Gesetzes, betreffend Änderungen im Finanzwesen, vom 
15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) findet im Rechnungsjahr 1918 auf die 
aus Anlaß des Krieges begebenen Anleihen keine Anwendung. 
§ 4 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und 
Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder 
teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse 
gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar 
gestellt werden.  
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für 
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
§ 5 
Die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen 
Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1918 sowie — mit Zustimmung der 
Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden — ein 
den Sollbetrag der Überweisungen übersteigender Betrag der Branntweinsteuer 
sind, soweit sie nach der Rechnung des Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, 
nach näherer Bestimmung der Haushalte künftiger Jahre zu verwenden. 
Ein gegen das Soll der Überweisungen sich ergebender Minderertrag der 
Branntweinsteuer fällt dem Reiche zur Last. 
§ 6 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungshaushalt des 
Reichsbankdirektoriums auf das Rechnungsjahr 1918 wird auf 230 624 Mark und 
der als dritte Anlage beigefügte Besoldungshaushalt des Direktoriums der Reichs- 
 versicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1918 wird auf 
71 720 Mark festgestellt. 
§ 7 
Diejenigen Stellen des Landheers, der Marine und des Reichsmilitärgerichts, 
welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif und die 
Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) fest- 
gestellten Servistarifs fallen, sind aus der vierten Anlage ersichtlich. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling
	        
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