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den Sanitätsämtern, den Bekleidungsämtern, den Küstenbezirksämtern, den
Marinekassen, den Marinegerichten, den Abwicklungsbüros und den Hafen-
kapitänen, geprüfter Zahlmeisterapplikant, Obermaat mit den Gebührnissen
eines Vizefeldwebels, Sergeant mit 612 Mark Löhnung.
A6. Unteroffiziere
Landheer: Sergeant, Oberjäger, Oberfahnenschmied, Fahnenschmied, Regiments-
und Bataillonstambour, Sanitätssergeant und Sanitätsunteroffizier, etats-
mäßiger Hoboist, Hornist und Trompeter, Oberbäcker.
Marine: Überzähliger Portepee-Unteroffizier, Unteroffizier ohne Portepee.
A7. Gemeine
Landheer: Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hilfs-) Hoboist, Hornist und
Trompeter, Spielleute, Sanitätsgefreiter, Sanitätssoldat, Ökonomiehandwerker,
Militärkrankenwärter, Militärbäcker.
Marine: Überzähliger Unteroffizier, Gemeine mit Obermatrosen- und Matrosenrang.
A 8. Militärunterbeamte
Landheer: Divisions- und Garnisonküster, Waffenmeister, Sattler, Zeughaus-
waffenmeister, Botenmeister und Bote beim Reichsmilitärgerichte, Militär-
gerichtsbote.
Marine: Gerichtsbote Küster, Waffenmeister, Untermaschinist für Dampffahr-
zeuge, Lotse II. Klasse, Untersteuermann, Materialienverwalter beim Lotsen-
und Seezeichenwesen.
(Nr. 6395) Gesetz, betreffend Änderung des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 561). Vom 2. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Der § 38 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 561) erhält folgenden Wortlaut:
Die Einnahme aus der Kriegsabgabe ist zur Abminderung der
Reichsschuld zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung von Fehl-
beträgen der Rechnungsjahre 1916 und 1917 erforderlich ist.
§ 2
Soweit die zur Deckung eines Fehlbetrags des Rechnungsjahrs 1917 aus
der Kriegsabgabe erforderlichen Beträge in Stücken der Kriegsanleihe entrichtet