Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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den Sanitätsämtern, den Bekleidungsämtern, den Küstenbezirksämtern, den 
Marinekassen, den Marinegerichten, den Abwicklungsbüros und den Hafen- 
kapitänen, geprüfter Zahlmeisterapplikant, Obermaat mit den Gebührnissen 
eines Vizefeldwebels, Sergeant mit 612 Mark Löhnung. 
A6. Unteroffiziere 
Landheer: Sergeant, Oberjäger, Oberfahnenschmied, Fahnenschmied, Regiments- 
und Bataillonstambour, Sanitätssergeant und Sanitätsunteroffizier, etats- 
mäßiger Hoboist, Hornist und Trompeter, Oberbäcker. 
Marine: Überzähliger Portepee-Unteroffizier, Unteroffizier ohne Portepee. 
A7. Gemeine 
Landheer: Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hilfs-) Hoboist, Hornist und 
Trompeter, Spielleute, Sanitätsgefreiter, Sanitätssoldat, Ökonomiehandwerker, 
Militärkrankenwärter, Militärbäcker. 
Marine: Überzähliger Unteroffizier, Gemeine mit Obermatrosen- und Matrosenrang. 
 A 8. Militärunterbeamte 
Landheer: Divisions- und Garnisonküster, Waffenmeister, Sattler, Zeughaus- 
waffenmeister, Botenmeister und Bote beim Reichsmilitärgerichte, Militär- 
gerichtsbote. 
Marine: Gerichtsbote Küster, Waffenmeister, Untermaschinist für Dampffahr- 
zeuge, Lotse II. Klasse, Untersteuermann, Materialienverwalter beim Lotsen- 
und Seezeichenwesen. 
  
(Nr. 6395) Gesetz, betreffend Änderung des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 561). Vom 2. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Der § 38 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 561) erhält folgenden Wortlaut: 
Die Einnahme aus der Kriegsabgabe ist zur Abminderung der 
Reichsschuld zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung von Fehl- 
beträgen der Rechnungsjahre 1916 und 1917 erforderlich ist. 
§ 2 
Soweit die zur Deckung eines Fehlbetrags des Rechnungsjahrs 1917 aus 
der Kriegsabgabe erforderlichen Beträge in Stücken der Kriegsanleihe entrichtet