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werden, tritt ein gleicher Betrag dem Anleihesoll und der Anleiheermächtigung
im § 2 des Haushaltsgesetzes für das Rechnungsjahr 1918 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem.
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 2. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
(Nr. 6396) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts der Schutzgebiete für das
Rechnungsjahr 1918. Vom 25. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Für den Haushalt der Schutzgebiete im Rechnungsjahr 1918 bleiben die
Bestimmungen des Haushalts für das Rechnungsjahr 1914 maßgebend.
§ 2
Hinsichtlich der Einnahmen und fortdauernden Ausgaben des ordentlichen
Haushalts werden die Ansätze des Rechnungsjahrs 1914 zugrunde gelegt.
§ 3
Zur Bestreitung einmaliger Ausgaben des ordentlichen Haushalts werden
folgende Bauschbeträge zur Verfügung gestellt:
für Ostafrika . .... ... ..... .... .... 1 500 000 Mark
" Kamerun . . . . . . 1 000 000 „
" Togo ................................................. 100 000 „
" Südwestafrika ................................. 200 000 „
" Neuguinea ....................................... 50 000 „
" Samoa . . . ... .............................. 50 000 „
" Kiautschou . . . . .. ... . .. . . . ... —
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling