Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 779  —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 95 
Inhalt: Umsatsteuergesetz. S. 779. 
  
(Nr. 6399) Umnsatzsteuergesetz. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
1. Allgemeine Steuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen 
§ 1 
Der Unsatzsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt ausgeführten 
Lieferungen und sonstigen Leistungen solcher Personen, die eine selbständige ge- 
werbliche Tätigkeit mit Einschluß der Urerzeugung und des Handels ausüben, 
soweit die Lieferungen und Leistungen innerhalb dieser gewerblichen Tätigkeit 
liegen. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch berührt, daß die Leistung auf 
Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher 
Vorschrift als bewirkt gilt. 
Die Steuer wird auch erhoben, wenn die im Abs. 1 bezeichneten Personen 
Gegenstände aus dem eigenen Betrieb entnehmen, um sie zu außerhalb ihrer 
gewerblichen Tätigkeit liegenden Zwecken zu gebrauchen oder zu verbrauchen; dabei 
gilt als Entgelt derjenige Betrag, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von 
Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. 
Lieferungen, die auf Grund einer Versteigerung erfolgen, sind, unbeschadet 
der eigenen Steuerpflicht des Versteigerers wegen seiner Tätigkeit, auch dann 
steuerpflichtig, wenn der Auftraggeber eine selbständige gewerbliche Tätigkeit nicht 
ausübt. Diese Vorschrift gilt nicht für die Versteigerung im Wege der Zwangs- 
vollstreckung, für die Versteigerung unter Miterben zum Zwecke der Teilung eines 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 149 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1918.
	        
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