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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 95
Inhalt: Umsatsteuergesetz. S. 779.
(Nr. 6399) Umnsatzsteuergesetz. Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
1. Allgemeine Steuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen
§ 1
Der Unsatzsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt ausgeführten
Lieferungen und sonstigen Leistungen solcher Personen, die eine selbständige ge-
werbliche Tätigkeit mit Einschluß der Urerzeugung und des Handels ausüben,
soweit die Lieferungen und Leistungen innerhalb dieser gewerblichen Tätigkeit
liegen. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch berührt, daß die Leistung auf
Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher
Vorschrift als bewirkt gilt.
Die Steuer wird auch erhoben, wenn die im Abs. 1 bezeichneten Personen
Gegenstände aus dem eigenen Betrieb entnehmen, um sie zu außerhalb ihrer
gewerblichen Tätigkeit liegenden Zwecken zu gebrauchen oder zu verbrauchen; dabei
gilt als Entgelt derjenige Betrag, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von
Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt.
Lieferungen, die auf Grund einer Versteigerung erfolgen, sind, unbeschadet
der eigenen Steuerpflicht des Versteigerers wegen seiner Tätigkeit, auch dann
steuerpflichtig, wenn der Auftraggeber eine selbständige gewerbliche Tätigkeit nicht
ausübt. Diese Vorschrift gilt nicht für die Versteigerung im Wege der Zwangs-
vollstreckung, für die Versteigerung unter Miterben zum Zwecke der Teilung eines
Reichs-Gesetzbl. 1918. 149
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1918.