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Im Falle des § 16 Abs. 1 ist auf Antrag die Zahlung in gleichen Halbjahrs- oder
Vierteljahrsteilen zu gestatten.
Wird die Steuer nicht im Falle des § 16 Abs. 1 innerhalb dreier Monate
und im Falle des § 16 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Schluß des Steuer-
abschnitts gezahlt, so sind neben der Steuer Zinsen in Höhe von fünf vom
Hundert, vom Ablauf dieser Fristen gerechnet, zu entrichten; diese Verpflichtung
tritt nicht ein, wenn der geschuldete Steuerbetrag eintausend Mark nicht über-
schreitet.
Hat in einem Jahre der Gesamtbetrag der Entgelte (§ 16) zweihundert-
tausend Mark überschritten, so sind auf die für das folgende Kalenderjahr fällig
werdende Steuer nach näherer Bestimmung des Bundesrats vierteljährlich ab-
schlägige Zahlungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen sind bei der Festsetzung
der für das folgende Kalenderjahr fällig werdenden Steuer auf diese anzurechnen
ein hiernach etwa zuviel gezahlter Betrag ist nebst Zinsen in Höhe von fünf
vom Hundert vom Tage der Entrichtung des überschießenden Betrags ab dem
Steuerpflichtigen zurückzuzahlen.
Die Vorschrift des Abs. 3 findet auf den Fall der Besteuerung nach § 16
Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung.
§ 25
Im Falle des § 10 Nr. 1 ist die Steuer vom Lieferer zu dem Empfangs-
bekenntais über die Zahlung zu entrichten. Er ist verpflichtet, ein schriftliches
Empfangsbekenntnis binnen zweier Wochen nach dem Empfange der Zahlung zu
erteilen. Bei Teilzahlungen ist das Empfangsbekenntnis für jede Teilzahlung
zu erteilen und dazu die entsprechende Steuer zu entrichten. Das Empfangs-
bekenntnis muß den Namen des Lieferers, den Gegenstand nach seiner handels-
üblichen Bezeichnung, den Betrag des Entgelts, den Tag der Zahlung und den
Steuerbetrag enthalten.
Die Steuer wird entrichtet, indem zu der Bescheinigung der Vordrucke, die
vor dem Gebrauch abgestempelt sind, oder Stempelmarken nach näherer An-
ordnung des Bundesrats verwendet werden. Der Bundesrat bestimmt, ob und
unter welchen Voraussetzungen die Steuer ohne Verwendung von Stempelzeichen
entrichtet werden kann.
Ist die Steuer von dem Lieferer nicht entrichtet worden, so hat der
Empfänger des Empfangsbekenntnisses binnen zweier Wochen nach dem Tage des
Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Empfangsbekennt-
nisses die Steuer durch Verstempelung des Empfangsbekenntnisses (Abs. 2) zu
entrichten. Erhält derjenige, der das Entgelt entrichtet hat, kein Empfangs-
bekenntnis, so hat er der Steuerstelle innerhalb eines Monats nach der Zahlung
des Entgelts hiervon Mitteilung zu machen. Die Mitteilung muß die im Abs. 1
für das Empfangsbekenntnis vorgeschriebenen Angaben enthalten; zu ihr ist die
Steuer in der im Abs. 2 bezeichneten Art zu entrichten.