Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Nimmt der Erwerber Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 2 für sich in An- 
spruch, so hat er die im § 20 Abs. 1 vorgeschriebene Bescheinigung dem Lieferer 
vorzulegen, dieser hat auf dem Empfangsbekenntnisse Namen und Wohnort des 
Erwerbers unter Angabe der Bescheinigung zu vermerken und eine Abschrift des 
Empfangsbekenntnisses als Ausweis gegenüber der Steuerstelle zurückzubehalten. 
Derjenige, der aus einem unter § 10 Nr. 1 fallenden Lieferungsgeschäfte 
zahlungspflichtig ist, kann gegenüber der Klage auf Entrichtung des Entgelts den 
Einwand der Tilgung nur geltend machen, wenn er nachweist, daß die Steuer 
für die Lieferung entrichtet worden ist oder die Lieferung nach § 10 Abs. 2 in 
Verbindung mit der Vorschrift des Abs. 4 steuerfrei war. 
Die Vorschriften der §§ 13, 21 bis 24 und 29 finden auf die Besteuerung 
gemäß Abs. 1 bis 3 keine Anwendung. An ihre Stelle treten die §§ 107, 108, 
110, 116 und 117 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 639). 
§ 26 
Ist im Falle des § 10 Nr. 2 eine in oder aus dem Ausland erfolgte 
Lieferung steuerpflichtig, so hat der erste inländische Erwerber des Gegenstandes 
die Steuer vom Betrage des Entgelts zu entrichten. Dem Entgelt ist der von 
dem Gegenstande zu entrichtende Eingangszoll hinzuzurechnen, sofern er nicht 
bereits im Lieferungspreis einbegriffen ist. 
Der Erwerber hat die Steuer innerhalb zweier Wochen, nachdem er 
den Gegenstand in das Juland eingebracht oder im Inland empfangen hat, 
der Steuerstelle unter Abgabe einer Erklärung über die Art des Gegen- 
standes und die Höhe des Entgelts einzuzahlen. Erscheint die Angabe des Er- 
werbers über die Höhe des Entgelts nicht glaubhaft, so kann die Steuerstelle der 
Berechnung den gemeinen Wert des Gegenstandes zugrunde legen und den ent- 
sprechenden Mehrbetrag der Steuer nachfordern. Gegen die Nachforderungen der 
Steuerstelle ist nur die Verwaltungsbeschwerde gegeben. 
Nimmt der Erwerber Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 2 für sich in An- 
spruch, so hat er die im § 20 Abs. 1 vorgeschriebene Bescheinigung der Steuerstelle 
unter Anmeldung der Gegenstände binnen zweier Wochen nach der Einbringung 
vorzulegen. Die Steuerstelle kann den Erwerber in geeigneten Fällen von der 
jedesmaligen Anmeldung und der Vorlegung der Bescheinigung entbinden. 
Die Zollstelle, welche die aus dem Ausland eingegangenen Gegenstände 
zum freien Verkehre des Inlandes abfertigt, hat der Steuerstelle von dem Eingang 
der Gegenstände unverzüglich Kenntnis zu geben. In die Zollquittung ist ein 
Hinweis darauf aufzunehmen, daß der Gegenstand zu den nach § 8 steuerpflichtigen 
gehört und die Steuerstelle zur Uberwachung der Steuerentrichtung benachrichtigt wird. 
Die Zollstelle kann bei Einbringung des Gegenstandes in das Inland die Sicher- 
stellung des Steuerbetrags verlangen.
	        
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