Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 27 
Im Falle des § 10 Nr. 3 ist derjenige steuerpflichtig, der die Gegenstände 
ins Ausland verbringt. Gehört der Verbringer zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten 
Personen, so finden die Vorschriften der §§ 12 bis 24 Anwendung. Gehört er 
nicht zu diesen Personen, so hat er die Ausfuhr nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats bei der Steuerstelle anzumelden und die Steuer einzuzahlen. 
Ist ein Entgelt nicht vereinbart, so tritt an seine Stelle der gemeine Wert 
des Gegenstandes zur Zeit des Verbringens ins Ausland. Gegen die Feststellung 
des gemeinen Wertes durch die Steuerstelle ist nur die Verwaltungsbeschwerde 
gegeben. 
§ 28 
Erbringen Personen der im § 1 Abs. 1 genannten Art den Nachweis, daß 
sie von ihnen ausgeführte Gegenstände im Inland erworben haben und die Liefe- 
rung an sie der Steuerpflicht unterlag, so erstattet ihnen die Steuerstelle nach 
näherer Bestimmung des Bundesrats den Teil des entrichteten Entgelts, der der 
Steuer für die Lieferung an sie entspricht. 
Personen, welche Gegenstände der im § 8 genannten Art erworben haben, 
erstattet die Steuerstelle nach näherer Anordnung des Bundesrats den Teil 
des entrichteten Entgelts, der dem Unterschiede zwischen der nach § 6 und der nach 
§ 8 berechneten Steuer entspricht, wenn sie nachweisen, daß sie 
1. die Gegenstände im öffentlichen Interesse, insbesondere auch für kirch- 
liche oder wissenschaftliche Zwecke erworben haben, oder 
2. soweit es sich um Flügel, Klaviere und Harmonien handelt, diese für 
Lehrzwecke erworben haben, oder 
3. soweit es sich um Orchestrions handelt, diese zu gewerblichen Zwecken 
erworben haben, oder 
4. soweit es sich um Edelmetalle, Gegenstände aus oder in Verbindung 
mit Edelmetallen und gefaßte Steine handelt, diese zu technischen oder 
Heilzwecken erworben haben, oder 
5. soweit es sich um Personenfahrzeuge handelt, diese ausschließlich oder 
überwiegend der Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs dienen. 
Wird nachgewiesen, daß die Gegenstände der im § 8 genannten Art in einer 
nach Abs. 2 zur Steuererstattung Anlaß gebenden Art verwendet werden sollen, 
so kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats die Steuerstelle dem Veräußerer 
gestatten, die Steuer nur nach dem Steuersatze des § 6 in Ansatz zu bringen. 
Die Steuerstelle erstattet ferner die gemäß § 10 Nr. 3 entrichtete Steuer, 
wenn die dort genannten Gegenstände von der Person, die die Steuer entrichtet 
hat, wieder in das Inland gebracht wurden. 
§ 29 
Der Anspruch auf Entrichtung der Steuer verjährt in fünf Jahren. Die 
Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Steuerbeträge fällig 
geworden sind.
	        
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