Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Einrichtungen treffen. Die Vorschriften des Bundesrats treten außer Kraft, 
wenn der Reichstag es beschließt; dem Reichstag ist jährlich Bericht über die 
Verwendung der Beträge zu erstatten. 
Von Unternehmen, die vorwiegend notwendige Lebensmittel vertreiben, 
dürfen vom 1. April 1919 ab Steuern vom Umsatz dieser Waren in Einzelstaaten 
und Gemeinden nicht mehr erhoben werden. 
§ 37 
Der Bundesrat kann zur Beseitigung besonderer Härten die Steuer 
ermäßigen oder erlassen, wie auch Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung für 
bestimmte Fälle vorsehen. 
V. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen 
§ 38 
Wer vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden 
Steuervorteil erschleicht, wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage 
der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer bestraft. Kann der Betrag der Steuer 
nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von einhundert bis einhunderttausend 
Mark ein. Der Versuch ist strafbar. 
Ebenso wird bestraft, wer die im § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 4 und 9 26 
Abs. 3 bezeichnete Bescheinigung vorlegt, obgleich er die Gegenstände nicht zur 
gewerblichen Wiederveräußerung zu benutzen beabsichtigt oder, wenn er die Gegen- 
stände für fremde Rechnung erwarb, wußte oder den Umständen nach wissen 
mußte, daß die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung nicht bestimmt 
waren. 
Wer der Vorschrift des § 31 Abs. 5 zuwider Verschwiegenheit nicht beob- 
achtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft; die Verfolgung tritt nur auf 
Antrag des Unternehmers ein. 
Im übrigen können Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes 
oder der in seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen mit einer Ordnungsstrafe 
bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden. Von einer Bestrafung ist 
abzusehen, wenn die Zuwiderhandlung entschuldbarer Art isti insbesondere unter- 
bleibt bei Unterlassung der Aufzeichnung, bei nicht ordnungsmäßiger Aufzeichnung 
und bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Falle des § 15 Abs. 1 die Be- 
strafung, wenn die Zuwiderhandlungen aus Gründen, die in der Person des Ver- 
pflichteten oder in der Art seines Geschäftsbetriebs liegen, entschuldbar erscheinen. 
§ 39 
Auf das Verwaltungsstrafverfahren, die Strafmilderung, den Erlaß der 
Strafe im Gnadenwege, die Strafvollstreckung und die Verjährung der Straf- 
Relchs-Gesetzbl. 1918. 151
	        
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