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Einrichtungen treffen. Die Vorschriften des Bundesrats treten außer Kraft,
wenn der Reichstag es beschließt; dem Reichstag ist jährlich Bericht über die
Verwendung der Beträge zu erstatten.
Von Unternehmen, die vorwiegend notwendige Lebensmittel vertreiben,
dürfen vom 1. April 1919 ab Steuern vom Umsatz dieser Waren in Einzelstaaten
und Gemeinden nicht mehr erhoben werden.
§ 37
Der Bundesrat kann zur Beseitigung besonderer Härten die Steuer
ermäßigen oder erlassen, wie auch Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung für
bestimmte Fälle vorsehen.
V. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 38
Wer vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden
Steuervorteil erschleicht, wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage
der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer bestraft. Kann der Betrag der Steuer
nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von einhundert bis einhunderttausend
Mark ein. Der Versuch ist strafbar.
Ebenso wird bestraft, wer die im § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 4 und 9 26
Abs. 3 bezeichnete Bescheinigung vorlegt, obgleich er die Gegenstände nicht zur
gewerblichen Wiederveräußerung zu benutzen beabsichtigt oder, wenn er die Gegen-
stände für fremde Rechnung erwarb, wußte oder den Umständen nach wissen
mußte, daß die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung nicht bestimmt
waren.
Wer der Vorschrift des § 31 Abs. 5 zuwider Verschwiegenheit nicht beob-
achtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnissen sich nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft; die Verfolgung tritt nur auf
Antrag des Unternehmers ein.
Im übrigen können Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
oder der in seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen mit einer Ordnungsstrafe
bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden. Von einer Bestrafung ist
abzusehen, wenn die Zuwiderhandlung entschuldbarer Art isti insbesondere unter-
bleibt bei Unterlassung der Aufzeichnung, bei nicht ordnungsmäßiger Aufzeichnung
und bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Falle des § 15 Abs. 1 die Be-
strafung, wenn die Zuwiderhandlungen aus Gründen, die in der Person des Ver-
pflichteten oder in der Art seines Geschäftsbetriebs liegen, entschuldbar erscheinen.
§ 39
Auf das Verwaltungsstrafverfahren, die Strafmilderung, den Erlaß der
Strafe im Gnadenwege, die Strafvollstreckung und die Verjährung der Straf-
Relchs-Gesetzbl. 1918. 151