Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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verfolgung sind die Vorschriften anzuwenden, nach denen sich das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Dabei können die Landes- 
regierungen die Befugnisse der Hauptzollämter und Zolldirektivbehörden andern 
Behörden übertragen. 
Im Falle des § 38 Abs. 3 findet die Strafverfolgung nur im gerichtlichen 
Verfahren statt. 
Die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Straf- 
entscheidung erlassen worden ist. 
§ 40 
Für die Dauer der Kriegswirtschaft gelten folgende besondere Befreiungs- 
vorschriften. 
Von der Besteuerung sind, abgesehen von den Fällen des § 2, ausgenommen 
Lieferungen von Goldsachen und Kostbarkeiten an die zur Verstärkung des Gold- 
schatzes der Reichsbank eingerichteten Goldankaufstellen. 
Von der Steuer sind, abgesehen von den im § 3 genannten Personen, 
befreit: Bundesstaaten, Gemeinden oder Gemeindeverbände wegen der Lieferung 
von Gegenständen zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebens- und Futter- 
mitteln, sofern die Gegenstände nicht im eigenen Betrieb erzeugt worden 
sind oder nicht unmittelbar an den Verbraucher abgesetzt werden. Mit 
Zustimmung des Reichskanzlers können die obersten Landesfinanzbehörden den 
Gemeindeverbänden solche Lebensmittelversorgungsgesellschaften (Bezirkszentralen) 
gleichstellen, die unter Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur 
Versorgung ihrer Bevölkerung mit Lebens- und Futtermitteln errichtet sind 
Gleichstellungen, die unter der Geltungsdauer des Gesetzes über einen Waren- 
umsatzstempel erfolgt sind, gelten auch für die Umsatzsteuer. 
Von der Steuer sind ferner nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
militärische Verwaltungsstellen befreit, soweit die mit der Ermittlung der Steuer 
verbundene Arbeitsleistung außer Verhältnis zum Ertrage der Steuer stehen würde. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, in dem die vorstehenden Be- 
stimmungen außer Kraft treten. 
§ 41 
Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen 
Bestimmungen. 
§ 42 
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1918 einheitlich mit dem Gesetz über 
den Reichsfinanzhof in Kraft; als erstes Kalenderjahr gemäß § 16 Abs. 1 gelten 
die Monate August bis Dezember des Jahres 1918. An Stelle des Kalender- 
jahrs 1918 im Sinne von § 76 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des 
Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 639) tritt der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1918. 
Soweit nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Sicherung 
einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl.
	        
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