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S. 379) eine Rücklagepflicht eingeführt ist, gilt als erster Steuerabschnitt nach
§ 16 Abs. 2 die Zeit vom 5. Mai bis 31. Juli 1918; für diese Zeit entfällt
die Verpflichtung zur Entrichtung des Warenumsatzstempels.
Mit Ablauf des 31. Juli 1918 treten die Artikel II bis V des Gesetzes
über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 und das Gesetz, betreffend
die Abwälzung des Warenumsatzstempels, vom 30. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 441) außer Kraft, unbeschadet der Durchführung des Erhebungsverfahrens
für die in der Jeit vom 1. Oktober 1916 bis 31. Juli 1918 bewirkten Zahlungen
oder Lieferungen.
Hat der Steuerpflichtige bisher den Warenumsatzstempel nach § 81 des
Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel
vom 26. Juni 1916 von den Lieferungen entrichtet und wird von der Befugnis
des § 17 Abs. 7 kein Gebrauch gemacht, so ist dem Steuerpflichtigen auf die
Umsatzsteuer der Betrag des Warenumsatzstempels insoweit anzurechnen, als das
Entgelt für die versteuerten Lieferungen nach dem 31. Juli 1918 entrichtet wird.
Steuerbeträge, die bis zum 31. Juli 1918 gemäß § 77 Abs. 2 des Reichs-
stempelgesetzes in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom
26. Juni 1916 für Warenumsätze entrichtet worden sind, werden auf die Umsatz-
steuer angerechnet, soweit sie den Betrag des Warenumsatzstempels für die Zeit
vom 1. Januar bis 31. Juli 1918 überschreiten.
Sind für Leistungen aus Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
abgeschlossen sind, Entgelte nach diesem Zeitpunkt zu entrichten, so ist der Ab-
nehmer mangels abweichender Vereinbarung verpflichtet, dem Lieferer einen Zu-
schlag zum Entgelt in Höhe der auf die Leistung entfallenden Steuer, jedoch
abzüglich des Betrags, der bei einer Weitergeltung des Gesetzes über einen
Warenumsatzstempel auf das Entgelt entfallen wäre, zu leisten. Dieser Preis-
zuschlag bildet keinen Grund zur Vertragsaufhebung.
§ 43
Der 7 dieses Gesetzes tritt erst mit dem Beginne des Kalenderjahrs in
Kraft, das auf den Friedensschluß mit den Großmächten folgt.
§ 44
Das Gesetz tritt mit dem 31. Dezemker 1923 außer Kraft, unbeschadet
der Durchführung des Erhebungsverfahrens für die bis zu diesem Tage bewirkten
Zahlungen oder Lieferungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.