Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
—  805  — 
  
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau, 
send 
  
  
Mark Pf 
  
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
  
lagen sowie die Erklärungen des 
Beitritts zu einer Genossenschaft 
oder über die Beteiligung auf weitere 
Geschäftsanteile stehen in den Fällen 
der Tarifnummer 1 A c 1 den Ver- 
trägen über die Errichtung der Gesell- 
schaft gleich. In den beiden letzten 
Fällen ist die Abgabe bei der Ein- 
reichung der Erklärung bei Gericht 
zu dem Antrag auf Eintragung in 
die Liste der Genossen zu entrichten. 
Die Abgabe beträgt . . . . . . . . . 
bei Genossenschaften . . . . . . . . 
bei Erklärungen des Beitritts zu 
einer Genossenschaft oder über die 
Beteiligung auf weitere Geschäfts. 
anteile mindestens . . . . . . . . . . . . 
im übrigen mindestens . . . . . . . 
Wird eine Erhöhung der Einlagen 
zur Beseitigung oder Verhütung 
einer Unterbilanz vereinbart oder 
beschlossen, so ist der hierauf ge- 
richtete Vertrag oder Beschluß von 
der vorstehend vorgeschriebenen Ab- 
gabe befreit. 
3. Wird eine Urkunde über die Er- 
richtung einer offenen Handelsgesell- 
schaft oder einer Kommanditgesell- 
schaft oder über den Eintritt eines 
neuen Gesellschafters in eine solche 
Gesellschaft nicht aufgenommen, so 
ist die Abgabe zu dem Antrag auf 
Eintragung der Firma oder des 
neuen Gesellschafters in das Handels- 
register zu erheben. 
4. Die Zusätze 2 und 3 zu a, b 
finden entsprechende Anwendung. 
Befreiungen: 
Von der Stempelabgabe zu a, b, c 
befreit sind inländische Gesellschaften und 
Genossenschaften, 
1. wenn ihr Zweck ausschließlich gemein- 
nützig ist und wesentlich der Förderung 
  
  
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
des Wertes der Einlage des neuen 
Gesellschafters oder des Wertes, 
um den die Einlage erhöht wird, 
abzüglich der auf der Einlage 
ruhenden Schulden,
	        
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