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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung der Stempelabgabe
vom Hundert vom Tausend Mark Pf.
(1) der minderbemittelten Volksklassen
dient, der Reingewinn satzungsmäßig
auf eine höchstens fünfprozentige
Verzinsung der Kapitaleinlagen be-
schränkt, auch bei Auslosungen, Aus-
scheiden eines Gesellschafters oder
für den Fall der Auflösung der Ge-
sellschaft nicht mehr als der Nenn-
wert des Anteils zugesichert und bei
der Auflösung der etwaige Rest des
Gesellschaftsvermögens für gemein-
nützige Zwecke bestimmt ist. Die
Entscheidung darüber, ob die vor-
bezeichneten Voraussetzungen vor-
liegen, erfolgt im Einverständnisse
mit dem Reichskanzler durch die
oberste Landesfinanzbehörde.
Diese ist ermächtigt, im Einver-
ständnisse mit dem Reichskanzler die
Befreiung auch dann zu bewilligen,
wenn die Gesellschaft satzungsmäßig
eine höchstens sechsprozentige Ver-
zinsung der Kapitaleinlagen gewährt;
wenn sie die Herstellung oder den Be-
trieb von inländischen Eisenbahnen
unter Beteiligung des Reichs, der
Bundesstaaten, der Provinzen,
Kreise oder Gemeinden zum Zwecke
haben. Die Beteiligung muß eine
Voraussetzung für das Zustande-
kommen des Eisenbahnunternehmens
gebildet haben. Die Beteiligung
er öffentlichen Körperschaften muß
mindestens ein Viertel des Gesell-
schaftskapitals betragen, oder es
müssen von ihnen unentgeltliche Zu-
wendungen in Höhe von mindestens
ein Zehntel des Gesellschaftskapitals
gemacht werden. Der Bundesrat
ist ermächtigt, bei einer geringeren
Beteiligung oder Zuwendung oder
bei einer anders gearteten wirtschaft-
lichen Stärkung des Unternehmens,