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Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom vom
Hun- Tau-
dert send Mark
Pf.
Berechnung
der Stempelabgabe
(1)
insbesondere durch Zinsbürgschaft
die Befreiung zuzugestehen. Er ist
ferner ermächtigt, die Befreiung
unter den gleichen Voraussetzungen
auf andere Verkehrsunternehmungen
sowie auf Siedelungsunter-
mungen auszudehnen.
2. Die Nr. 1 A e 1 des Tarifs zum Reichsstempelgesetz erhält folgende Fassung:
die Überlassung
Gegenstand der Besteuerung Steuersatz Berechnung
Nr. vom Hundert vom Tausend der Stempelabgabe
Mark Pf.
(1) e) die Überlassung
1. a) der Rechte an dem Vermögen einer
Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung seitens eines Gesellschafters
oder dessen Erben an einen anderen
Gesellschafter, die Gesellschaft oder
einen Dritten — 5 —. —
mindestens aber — — 10 des Wertes der Gegenleistung oder,
ß) der Rechte an dem Gesellschaftsver- wenn eine solche in der Urkunde
mögen der unter c 1 bezeichneten nicht enthalten ist, des Wertes der
Gesellschaften ½0 — — — überlassenen Rechte.
mindestens aber —— 3 —
Befreit sind:
Verträge über die Übelassung von Rechten an dem Gesellschaftsvermögen an
Personen, welche nach den Vorschriften
des Erbschaftssteuergesetzes von der Zahlung
der Erbschaftssteuer befreit sind.
Artikel 2
In Tarifnummer 1 unter A f werden am Schlusse der Befreiungsvorschrift
die Worte „und eingetragene Genossenschaften, welche die Gewinnverteilung aus-
geschlossen haben“ gestrichen.
Reichs-Gesetzbl. 1918.
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