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Nr.
Gegenstand der BesteUerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send Mark
Pf.
Berechnung
der Stempelabgabe
(9)
schaften und ihnen gleichgestellten Gesell-
schaften über die Höhe der gesamten Ver-
gütungen (Gewinnanteile, Tantiemen,
Gehälter usw.), die den zur Überwachung
der Geschäftsführung bestellten Personen
(Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des
Grubenvorstandes usw.) seit der letzten
Bilanzaufstellung gewährt worden sind..
Befreit sind die Aufstellungen, nach
denen die Summe der sämtlichen an die
Mitglieder des Aufsichtsrats gemachten
Vergütungen (§ 72) nicht mehr als
5 000 Mark ausmacht. Übersteigt die Ge-
samtsumme der Vergütungen 5 000 Mark,
so wird die Abgabe nur insoweit erhoben,
als sie aus der Hälfte des 5 000 Mark
übersteigenden Betrags gedeckt werden
ann.
Werden Tagegelder im Betrage von
mehr als fünfzig Mark für den Tag ge-
zahlt, so ist der Mehrbetrag als ver-
steuerbare Tantieme zu betrachten. Reise-
gelder, die den Betrag der baren Aus-
lagen übersteigen, werden ebenfalls als
Tantieme betrachtet.
Die Abgabe ist auch zu erheben, wenn
eine Aufstellung nicht gefertigt wird.
20
Artikel 8
Hinter Tarifnummer 9 werden folgende Vorschriften eingestellt:
von der Gesamtsumme der Ver-
gütungen.
Nr.
Gegenrstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom Tau-
send, Mark
Pf.
Berechnung
der Stempelabgabe
10
Geldumsätze
Anmeldungen über die im inländischen
Betrieb eines der Anschaffung und Dar-
leihung von Geld dienenden Geschäfts-