Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
—  819  — 
 
  
Nr. 
Gegenstand der BesteUerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send Mark 
Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(9) 
  
schaften und ihnen gleichgestellten Gesell- 
schaften über die Höhe der gesamten Ver- 
gütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, 
Gehälter usw.), die den zur Überwachung 
der Geschäftsführung bestellten Personen 
(Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des 
Grubenvorstandes usw.) seit der letzten 
Bilanzaufstellung gewährt worden sind.. 
Befreit sind die Aufstellungen, nach 
denen die Summe der sämtlichen an die 
Mitglieder des Aufsichtsrats gemachten 
Vergütungen (§ 72) nicht mehr als 
5 000 Mark ausmacht. Übersteigt die Ge- 
samtsumme der Vergütungen 5 000 Mark, 
so wird die Abgabe nur insoweit erhoben, 
als sie aus der Hälfte des 5 000 Mark 
übersteigenden Betrags gedeckt werden 
ann. 
Werden Tagegelder im Betrage von 
mehr als fünfzig Mark für den Tag ge- 
zahlt, so ist der Mehrbetrag als ver- 
  
steuerbare Tantieme zu betrachten. Reise- 
gelder, die den Betrag der baren Aus- 
lagen übersteigen, werden ebenfalls als 
Tantieme betrachtet. 
Die Abgabe ist auch zu erheben, wenn 
eine Aufstellung nicht gefertigt wird. 
  
20 
 
  
  
Artikel 8 
Hinter Tarifnummer 9 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
  
  
von der Gesamtsumme der Ver- 
gütungen. 
  
  
  
  
  
 
 
  
Nr. 
    
Gegenrstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
 
     
Steuersatz 
vom Tau- 
send, Mark 
Pf. 
 
 
  
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
10 
  
Geldumsätze 
Anmeldungen über die im inländischen 
Betrieb eines der Anschaffung und Dar- 
leihung von Geld dienenden Geschäfts- 
  
  
  
 
	        
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