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Steuersatz Berechnung
Nr.
Gegenstand der Besteuerung vom Hundert der Stempelabgabe
vom Tausend Mark Pf.
(10) Die Befreiung tritt nicht ein für die-
jenigen eingetragenen Genossenschaften,
deren Geschäftsbetrieb über den Kreis
ihrer Mitglieder hinausgeht.
Befreit sind die Reichsbank und die
Staatsbanken für die Habenzinsen, die bis
sie für die ihnen überlassenen Reichs- oder
Staatsgelder berechnen.
Befreit sind Habenzinsen, welche von
einem nach § 76 Abs. 1 amnmeldungs-
pflichtigen Unternehmen einem anderen
derartigen Unternehmen berechnet werden.
Artikel 9
1. Vor § 1 des Reichsstempelgesetzes, der die Bezeichnung § 1a erhält,
werden folgende Vorschriften als § 1 eingestellt:
.
Die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftsbe-
schlüssen der in Tarifnummer 1 unter 4 bezeichneten Art unterliegt
der Steuerpflicht in allen Fällen, in denen die Urkunde im Inland
errichtet ist; ist die Urkunde im Ausland errichtet, so tritt die Steuer-
pflicht ein, wenn der beurkundete Rechtsvorgang eine im Inland ein-
getragene Gesellschaft oder Forderungen gegen im Inland wohnende
Schuldner oder im Inland befindliche Gegenstände betrifft oder wenn
das Geschäft im Inland zu erfüllen ist und wenigstens einer der
Beteiligten zur Zeit der Errichtung der Urkunde im Inland seinen
Wohnsitz hat. Von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftsbeschlüssen
der in Tarifnummer 1 unter A a, b, c bezeichneten Art gelten die vor-
stehenden Vorschriften nur soweit, als sich nicht aus den Vorschriften
des Tarifs etwas anderes ergibt. '
2. Im § 1, künftig § 1 a, Abs. 1 Satz 1 ist hinter dem Worte "Errichtung"
einzufügen:
„bei Fällen der im Abs. 2 der Vorschrift „Erhöhung“ zu Tarif-
nummer 1 A b und in Zusatz 4 zu Tarifnummer 1 A a, b bezeichneten