Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  821  — 
 
  
  
  
  
  
  
 Steuersatz Berechnung 
  
Nr.  
Gegenstand der Besteuerung vom Hundert der Stempelabgabe 
 
 
vom Tausend Mark Pf. 
  
   
(10) Die Befreiung tritt nicht ein für die-  
jenigen eingetragenen Genossenschaften,  
deren Geschäftsbetrieb über den Kreis  
ihrer Mitglieder hinausgeht. 
Befreit sind die Reichsbank und die  
Staatsbanken für die Habenzinsen, die bis 
sie für die ihnen überlassenen Reichs- oder  
Staatsgelder berechnen.  
Befreit sind Habenzinsen, welche von  
einem nach § 76 Abs. 1 amnmeldungs-  
pflichtigen Unternehmen einem anderen  
 
derartigen Unternehmen berechnet werden. 
  
  
  
Artikel 9 
1. Vor § 1 des Reichsstempelgesetzes, der die Bezeichnung § 1a erhält, 
werden folgende Vorschriften als § 1 eingestellt: 
. 
Die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftsbe- 
schlüssen der in Tarifnummer 1 unter 4 bezeichneten Art unterliegt 
der Steuerpflicht in allen Fällen, in denen die Urkunde im Inland 
errichtet ist; ist die Urkunde im Ausland errichtet, so tritt die Steuer- 
pflicht ein, wenn der beurkundete Rechtsvorgang eine im Inland ein- 
getragene Gesellschaft oder Forderungen gegen im Inland wohnende 
Schuldner oder im Inland befindliche Gegenstände betrifft oder wenn 
das Geschäft im Inland zu erfüllen ist und wenigstens einer der 
Beteiligten zur Zeit der Errichtung der Urkunde im Inland seinen 
Wohnsitz hat. Von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftsbeschlüssen 
der in Tarifnummer 1 unter A a, b, c bezeichneten Art gelten die vor- 
stehenden Vorschriften nur soweit, als sich nicht aus den Vorschriften 
des Tarifs etwas anderes ergibt. ' 
2. Im § 1, künftig § 1 a, Abs. 1 Satz 1 ist hinter dem Worte "Errichtung" 
einzufügen: 
„bei Fällen der im Abs. 2 der Vorschrift „Erhöhung“ zu Tarif- 
nummer 1 A b und in Zusatz 4 zu Tarifnummer 1 A a, b bezeichneten
	        
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