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Artikel 15
1. Im § 17 Satz 1 des Reichsstempelgesetzes werden hinter den Worten
„Kommanditgesellschaften auf Aktien“ die Worte eingefügt „sowie Kolonial-
gesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften“.
2. § 17 erhält folgenden Abs. 2:
Werden zu den unter Tarifnummer 2 fallenden Wertpapieren oder
einer nach Zusatz 3 daselbst stempelpflichtigen Schuld Zinsbogen nicht
ausgegeben, so finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende An-
wendung. Für den Beginn der zehnjährigen Zeiträume ist der Tag
der Ausgabe der Wertpapiere und in Ermangelung einer Ausgabe der
Tag der Beurkundung des Schuldverhältnisses maßgebend.
Artikel 16
§ 19 Abs. 4 des Reichsstempelgesetzes erhält folgenden Zusatz:
Die erforderlichen Überwachungsvorschriften erläßt der Bundesrat.
Artikel 17
§ 23 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung:
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kom-
mittenten, der als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote
mit dem Zusatz „in Kommission“ ausgestellt, so erfordert das Ab-
wicklungsgeschäft mit dem Dritten die Abgabe nur noch insoweit, als
dieses Geschäft einem höheren Stempel als dem für das Geschäft
zwischen den beiden Kommissionären verwendeten unterliegen würde.
Die Ermäßigung oder Befreiung ist davon abhängig, daß der Kom-
missionär des Dritten die Schlußnote mit dem Vermerke versieht, daß
sich eine versteuerte, über denselben Betrag oder dieselbe Menge und
denselben Preis lautende Schlußnote mit zu bezeichnender Nummer
(§26) in seinen Händen befindet.
Artikel 18
§ 24 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung:
Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufs-
kommission und eine Verkaufskommission über Wertpapiere derselben
Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der
beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der tarifmäßigen
Abgabe einc weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Tarifsatzes, und
zwar bei Tarifnummer 4 a 1 bis 5 des ermäßigten, zu entrichten, es sei
denn, daß der Kommissionär zur Deckung eines der beiden Aufträge
ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat. Die
Vorschriften über die Erhebung der weiteren Abgabe und über die zur