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(Nr. 6401) Gesetz zur Änderung des Wechselstempelgesetzes. Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm don Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1
§ 3 Abs. 1 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl.
S. 825) erhält folgende Fassung:
Die Stempelabgabe beträgt:
von einer Summe
von 250 Mark und weniger 0,15 Mark
über 250 bis 500 Mark 0,30 „
„ 500 " 750 „ 0,45 "
" 750 " 1000 " 0,60 "
und von jeden ferneren 1000 Mark der Summe 0/60 Mark mehr,
dergestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.
Artikel 2
§ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Entrichtung der Stempelabgabe (§ 3 Abs. 1) muß erfolgen,
ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein Blankoakzept von
dem Akzeptanten, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen
Inhaber (§ 6) aus den Händen gegeben wird.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft. Für die vor
diesem Zeitpunkt ausgestellten Urkunden bewendet es insoweit bei den bisherigen
Vorschriften, als die Abgaben vorher fällig geworden sind.
Urkundlich, unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.