(Nr. 6403) Gesetz zur Anderung des Schaumweinsteuergesetzes. Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1
§ 2 Abs. 1 des Schaumweinsteuergesetzes vom 9. Mai 1902/15. Juli 1909.
(Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 155, 1909 S. 714) erhält folgende Fassung:
Die Schaumweinsteuer beträgt
a) für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein
hergestellt ist, sechzig Pfennig für jede Flasche;
b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke drei Mark
für jede Flasche.
Artikel 2
In § 3 des Schaumweinsteuergesetzes wird eingeschaltet
1. hinter Satz 1 von Abs. 1 folgender Satz:
Für den aus dem Ausland eingehenden Schaumwein ist die Steuer
neben dem Eingangszoll und zugleich mit diesem vom Einbringer zu
entrichten;
hinter Abs. 1 folgender Absatz:
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses die Versteuerung
nach den Sätzen des § 2 unter Befreiung von der Verwendung von
Steuerzeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und der sonst
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gestatten.
Artikel 3
§ 5 des Schaumweinsteuergesetzes erhält folgende Fassung:
Für versteuerten Schaumwein, der als Probe unentgeltlich abge-
geben oder der dem Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur
Verfügung gestellt wird, erhält der Hersteller nach näherer Bestimmung.
des Bundesrats eine Vergütung der Steuer.
Reichs.Gesetzbl. 1918. 158