Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 854 — 
III. Abschnitt 
Strafvorschriften 
Steuerhinterziehung 
§ 13 
Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer ganz oder zum Teil hinterzieht oder 
einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen Steuerhinter- 
ziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der Steuerverkürzung 
oder des Steuervorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. 
Versuch 
§ 14 
Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete 
Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch. 
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem Steuer- 
vorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wären. 
§ 15 
Der Tatbestand des § 13 wird insbesondere dann als vorliegend an- 
genommen, 
1. wenn steuerpflichtig gewordene Erzeugnisse nicht oder unrichtig ange- 
meldet werden (§ 4); 
2. wenn mit der Herstellung von steuerpflichtigen Erzeugnissen begonnen 
wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vorgeschriebenen Weise 
erfolgt ist (§ 6); 
3. wenn die vorgeschriebenen Anschreibungen (§ 8) nicht oder wissentlich 
nicht richtig geführt werden; 
4. wenn fertige unversteuerte Erzeugnisse vom Hersteller in anderen als 
den angemeldeten Räumen aufbewahrt werden  (§ 8); 
5. wenn Erzeugnisse, für die Steuerfreiheit auf Grund von § 3 Abs. 4 
Ziffer 3 in Anspruch genommen wird, an andere als die bei der Her- 
stellung beschäftigten Personen abgegeben werden. 
 
Steuerhehlerei 
§ 16 
Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Erzeugnisse, hinsichtlich deren eine 
Steuerhinterziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst
	        
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