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III. Abschnitt
Strafvorschriften
Steuerhinterziehung
§ 13
Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer ganz oder zum Teil hinterzieht oder
einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen Steuerhinter-
ziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der Steuerverkürzung
oder des Steuervorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt.
Versuch
§ 14
Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete
Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch.
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem Steuer-
vorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wären.
§ 15
Der Tatbestand des § 13 wird insbesondere dann als vorliegend an-
genommen,
1. wenn steuerpflichtig gewordene Erzeugnisse nicht oder unrichtig ange-
meldet werden (§ 4);
2. wenn mit der Herstellung von steuerpflichtigen Erzeugnissen begonnen
wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vorgeschriebenen Weise
erfolgt ist (§ 6);
3. wenn die vorgeschriebenen Anschreibungen (§ 8) nicht oder wissentlich
nicht richtig geführt werden;
4. wenn fertige unversteuerte Erzeugnisse vom Hersteller in anderen als
den angemeldeten Räumen aufbewahrt werden (§ 8);
5. wenn Erzeugnisse, für die Steuerfreiheit auf Grund von § 3 Abs. 4
Ziffer 3 in Anspruch genommen wird, an andere als die bei der Her-
stellung beschäftigten Personen abgegeben werden.
Steuerhehlerei
§ 16
Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Erzeugnisse, hinsichtlich deren eine
Steuerhinterziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst