Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 858 — 
Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbring- 
licher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen. 
Verjährung 
§ 28 
Die Strafverfolgung von Steuerhinterziehungen (§§ 13 bis 15) und von 
Steuerhehlerei (§ 16) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zu- 
widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in 
einem Jahre. 
Strafverfahren 
§ 29 
Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Steuervergehen 
sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen 
die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehens 
gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse desjenigen Staates 
zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist. 
Verechnung der Geldstrafe 
§ 30 
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Verhältnis zur 
Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen. 
IV. Abschnitt 
Besondere Vorschriften 
Ausgleichungsbeträge 
§ 31 
Für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets kann 
auf Antrag der Landesregierungen an Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen 
Steuer durch den. Bundesrat die Zahlung eines Ausgleichungsbetrags an die 
Reichskasse zugelassen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.