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Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbring-
licher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen.
Verjährung
§ 28
Die Strafverfolgung von Steuerhinterziehungen (§§ 13 bis 15) und von
Steuerhehlerei (§ 16) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zu-
widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in
einem Jahre.
Strafverfahren
§ 29
Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Steuervergehen
sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen
die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehens
gegen die Zollgesetze bestimmt.
Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse desjenigen Staates
zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist.
Verechnung der Geldstrafe
§ 30
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Verhältnis zur
Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen.
IV. Abschnitt
Besondere Vorschriften
Ausgleichungsbeträge
§ 31
Für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets kann
auf Antrag der Landesregierungen an Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen
Steuer durch den. Bundesrat die Zahlung eines Ausgleichungsbetrags an die
Reichskasse zugelassen werden.