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Verwaltung
§ 32
Die Verwaltung und Erhebung der Steuer liegt den Landesbehörden ob.
Für die Verwaltungskosten wird aus der Reichskasse eine vom Bundesrate
zu bestimmende Vergütung gewährt.
§ 33
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stations-
kontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten,
welche ihnen in Ansehung der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind.
Zollanschlüsse
§ 34
Steuerpflichtige Erzeugnisse, die aus den dem Zollgebiet angeschlossenen
Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind spätestens beim Eintritt in das Inland
zu versteuern.
Vereinbarungen mit fremden Staaten
§35
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit fremden
Regierungen wegen Einführung einer den Vorschceiften dieses Gesetzes entsprechenden
Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen
Uberweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Erzeugnisse
oder wegen Begründung einer Gemeinschaft Vereinbarungen treffen.
V. Abschnitt
Übergangsvorschriften
Nachsteuer
§ 36
Erzeugnisse, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb
eines Herstellungsbetriebs oder einer Jollniederlage im Besitze von Händlern,
Wirten, Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen befinden,
unterliegen der Nachsteuer in Höhe der Sätze des § 2.
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.