Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Verwaltung 
§ 32 
Die Verwaltung und Erhebung der Steuer liegt den Landesbehörden ob. 
Für die Verwaltungskosten wird aus der Reichskasse eine vom Bundesrate 
zu bestimmende Vergütung gewährt. 
§ 33 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stations- 
kontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten, 
welche ihnen in Ansehung der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. 
Zollanschlüsse 
§ 34 
Steuerpflichtige Erzeugnisse, die aus den dem Zollgebiet angeschlossenen 
Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind spätestens beim Eintritt in das Inland 
zu versteuern. 
Vereinbarungen mit fremden Staaten 
 §35 
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit fremden 
Regierungen wegen Einführung einer den Vorschceiften dieses Gesetzes entsprechenden 
Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen 
Uberweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Erzeugnisse 
oder wegen Begründung einer Gemeinschaft Vereinbarungen treffen. 
V. Abschnitt 
Übergangsvorschriften 
Nachsteuer 
§ 36 
Erzeugnisse, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb 
eines Herstellungsbetriebs oder einer Jollniederlage im Besitze von Händlern, 
Wirten, Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen befinden, 
unterliegen der Nachsteuer in Höhe der Sätze des § 2. 
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
	        
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