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von den folgenden 8000 Hektolitern. .. .. . 10,50 Mark
» " " 10 000 » ..... 11,00 "
» » " 10 000 » ..... 11,50 »
" " " 30 000 " 12,00 "
» » " 60 000 " 12,30 „
» dem Reste ....... . . .. ... .. .. ..... 12,50 „
Die Steuersätze im Abs. 1 ermäßigen sich für Einfachbier und erhöhen
sich für Starkbier je um die Hälfte. Einfachbier im Sinne dieses Gesetzes ist
Bier mit einem Stammwürzegehalte bis 4,5 vom Hundert. Vollbier ist Bier mit
einem Stammwürzegehalte von 8 bis 13 vom Hundert. Starkbier ist Bier mit
einem Stammwuürzegehalte von mehr als 13 vom Hundert.
Für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Braue-
reien wird, sofern in ihnen im Durchschnitt der Rechnungsjahre 1906, 1907
und 1908 und seither bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Rechnungs-
jahre nicht mehr als 150 Doppelzentner Braustoffe nach den Vorschriften der
Brausteuergesetze vom 3. Juni 1906 und vom 15. Juli 1909 steuerpflichtig ge-
worden sind, die Biersteuer von den ersten 1 000 Hektolitern der in einem Rech-
nungsjahre hergestellten Biermenge auf acht Mark für ein Hektoliter ermäßtgt.
Die Vorschrift im Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Die Vergünstigung
erlischt mit dem Ablauf des Rechnungsjahrs, in dem in der Brauerei mehr als
1 000 Hektoliter Bier hergestellt worden sind.
Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben Person
oder Gesellschaft betrieben werden, sind im Sinne des Abs. 1 als ein Brauerei-
betrieb anzusehen. Sind mehrere, am 1. August 1909 für Rechnung einer und
derselben Person oder Gesellschaft betriebene Brauereien bis dahin steuerlich ge-
trennt behandelt worden, so sind sie auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
getrennt zu behandeln.
Wird eine Braustätte von mehreren, für eigene Rechnung brauenden
Personen gemeinsam benutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in
der Brauerei insgesamt bergestellte Biermenge, sondern die Biermenge entschei-
dend die jede einzelne dieser Personen auf eigene Rechnung herstellt. Nach dem
1. August 1909 errichtete Brauereien dieser Art erhalten die Vergünstigung nicht;
Ausnahmen können nach näherer Bestimmung des Bundesrats zugelassen werden.
Überschreitung der zugewiesenen Jahresmenge
§ 4
Der Bundesrat bestimmt während der ersten zehn Rechnungsjahre nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Maßgabe des voraussichtlichen Verbrauchs im
Biersteuergebiete für jedes Rechnungsjahr die den Brauereien zur Versteuerung
nach den regelmäßigen Abgabesätzen (§ 3) zuzuweisende Gesamtjahresmenge
Die Gesamtjahresmenge wird auf die einzelnen vor dem 1. Januar 1914