Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 30 
Die Brauanzeige (§ 29) muß, wenn vormittags gemaischt werden soll, 
spätestens am Nachmittag des vorhergehenden Tages, und wenn nachmittags 
gemaischt werden soll, spätestens am Vormittag desselben Tages drei Stunden 
vorher bei der Steuerbehörde innerhalb der Dienststunden eingehen. Ausnahmen 
können von der Steuerbehörde zugelassen werden. 
Abänderungen der Brauanzeige sind nur innerhalb der für letztere selbst 
festgesetzten Frist zulässig. 
b) Betriebsvorschriften 
§ 31 
In Brauereien, deren Inhaber zur Brauanzeige verpflichtet sind, darf 
der Vorrat an Malzschrot, sobald Braueinmaischungen angemeldet sind (§ 29), 
die für den folgenden Tag angemeldete Menge nicht übersteigen. 
Die Einmaischungen dürfen nur an Wochentagen geschehen, und zwar 
in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von morgens 6 bis abends 
10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von morgens 4 bis abends 10 Uhr. 
Ausnahmen hiervon können nach Bedürfnis bewilligt und dürfen bei ununter- 
brochenem Betriebe nicht versagt werden. Als Schluß der Einmaischung gilt 
der Zeitpunkt, an dem mit dem Ablassen der Würze zum Zwecke des Kochens 
begonnen wird. 
In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, 
so daß eine Nachmaischung nicht stattfindet. Wird eine Brauerei regelmäßig 
mit Nachmaischen betrieben, so muß ein für allemal angezeigt werden, in wieviel 
Abteilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll. 
Zuckerverwendung 
§ 32 
Wer Zucker zur Bierbereitung verwenden will, hat, abgesehen von der 
für jeden Sud zu erstattenden Brauanzeige (§ 29), hierüber mindestens drei Tage 
vor der erstmaligen Verwendung bei der Steuerhebestelle eine schriftliche Erklärung 
in doppelter Ausfertigung einzureichen. In der Erklärung, deren eine Ausfertigung 
in der Brauerei zur Einsicht der Steuerbeamten aufgelegt werden muß, ist die 
Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, insbesondere bei welchem Abschnitt 
der Bierbercitung sie jedesmal erfolgen soll, näher zu bezeichnen. Bei dem 
Betrieb ist diese Erklärung genau zu befolgen; später beabsichtigte dauernde 
Änderungen sind innerhalb gleicher Frist vorher schriftlich anzuzeigen. Soll von 
dem Inhalt der Erklärung nur für einzelne bestimmte Einmaischungen abgewichen 
werden, so ist dies in der Brauanzeige anzumelden. 
Über den zur Bierbereitung bestimmten Vorrat an Zucker ist nach 
näherer Anordnung des Bundesrats ein Buch zu führen, das den Steuerbeamten 
jederzeit vorzulegen ist. 
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