Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Wagen und Gewichte sowie die zur Vermessung der Würze- und Biermengen be- 
stimmten Geräte zu prüfen und im Bedarfsfall deren Richtigstellung zu veran- 
lassen, die Vorräte an Braustoffen nachzuwiegen, die zum Betrieb einer Brauerei# 
bestimmten Geräte und Gefäße, einschließlich der Lager-, Fuhr- und Versand- 
gefäße, nachzumessen und die erzeugten Würze- oder Biermengen sowie deren 
Extraktgehalt festzustellen. Die Steuerbeamten dürfen in den unter Steuerauf- 
sicht stehenden Betrieben unentgeltlich Proben von den Braustoffen, der Bierwürze 
und dem Biere entnehmen. 
Den Steuerbeamten müssen die im Abs. 2 bezeichneten Räume von 
morgens 6 Uhr bis abends 9 Uhr, und wenn in ihnen gearbeitet wird, jederzeit 
zugänglich sein; die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. 
Es dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, die die Ausübung der 
Nachschau verhindern oder erschweren.  
Haussuchung 
§ 40 
Ist hinreichender Verdacht vorhanden, daß die Biersteuer hinterzogen worden 
ist oder daß bei der Bierbereitung unzulässige Stoffe verwendet werden, so dürfen 
die Steuerbeamten auch in anderen als den im § 39 Abs. 2 bezeichneten Räumen 
unter Beachtung der für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen Nach- 
schau halten. 
Hilfedienste 
§ 41 
In Betrieben, in denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird, sind 
den Aufsichtsbeamten unentgeltlich die Hilfsdienste zu leisten, die erforderlich sind, 
um die den Beamten obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen zu 
vollziehen. Die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufschlüsse müssen erteilt, die 
benötigten Hilfsmittel, insbesondere die zur Verwiegung der Braustoffe erforder- 
lichen Wagen und Gewichte sowie die zur Feststellung der Würze- und Bier- 
mengen und des Extraktgehalts der Bierwürze erforderlichen Geräte beschafft, 
auch muß für ausreichende Beleuchtung gesorgt werden. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung. 
und den Verkauf von Bier bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Ver- 
langen zur Einsicht vorzulegen. 
Wenn und solange diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, 
kann der Betrieb der Brauerei oder der Ausschank von Bier in Verbindung mit 
einer Brauerei untersagt werden.
	        
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