Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Für die Verwaltungskosten wird aus der Reichskasse eine vom Bundes- 
rate zu bestimmende Vergütung gewährt. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stations- 
kontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten, 
welche ihnen in Ansehung der Lölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. 
Einbeziehung Elsaß-Lothringens 
 §65 
Durch Beschluß des Bundesrats und des Reichstags kann die Einbeziehung 
Elsaß-Lothringens in den Geltungsbereich des Biersteuergesetzes erfolgen. 
Vereinbarungen mit fremden Staaten 
§ 66 
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit fremden 
Regierungen wegen Einführung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen- 
den Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen 
Überweisung der Steuer für das im gegenseitigen Verkehr übergehende Bier oder 
wegen Begründung einer Gemeinschaft Vereinbarungen treffen. 
Förderung des Braugewerbes 
§ 67 
Zur technischen und wissenschaftlichen Förderung des Braugewerbes darf 
aus der Biersteuereinnahme ein Betrag bis zur Höhe von einhunderttausend Mark für 
jedes Rechnungsjahr nach näherer Bestimmung des Bundesrats verwendet werden. 
Ein weiterer Betrag bis zur Höhe von dreihunderttausend Mark für jedes 
Rechnungsjahr kann nach näherer Bestinimung des Bundesrats für Ver- 
besserungen der Betriebseinrichtungen und zur Herbeiführung eines zweckmäßigen 
Betriebs kleineren Brauereien gewährt werden. 
VI. Übergangsvorschriften 
§ 68 
Bier, das sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb der 
Erzeugungsstätte im Besitz oder Gewahrsam von Bierhändlern oder Wirten be- 
findet, unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Nachsteuer in 
Höhe von acht Mark sechzig Pfennig für ein Hektoliter. Die Vorschrift im 
§ 3 Abs. 2 findet sinngemäße Anwendung. 
Die Nachsteuer kann, sofern sie mehr als fünfzig Mark beträgt, auf Antrag 
für eine Frist von drei Monaten gestundet werden. 
§ 69 
Sind zur Herstellung von nach § 8 Abs. 2 steuerpflichtig gewordenem Biere 
Braustoffe verwendet worden, die nachweislich der Brausteuer nach den Vor- 
schriften des Brausteuergesetzes vom 15. Juli 1909 unterlegen haben, so ist die
	        
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