Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 7 
Reichsbetriebe 
Auf Brennereien, die für Rechnung des Reichs betrieben werden (§ 136), 
finden die Vorschriften über die Klasseneinteilung der Brennereien keine Anwendung. 
§ 8 
Amtliche Überwachung 
Die Herstellung des Branntweins und dessen weiterer Vertrieb unterliegen 
zum Zwecke der Sicherung der Monopoleinnahme der amtlichen Überwachung. 
§ 9 
Verschlußbrennereien 
Die Brennereien sind nach den Vorschriften der §§ 44 bis 50 einzurichten 
(Verschlußbrennereien), soweit nicht im § 10 Ausnahmen vorgesehen sind. 
Abfindung 
§ 10 
Brennereien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebsfähig 
hergerichtet sind, können abgefunden werden, sofern sie bisher abgefunden waren 
und in einem Betriebsjahr nicht mehr als vier Hektoliter Weingeist herstellen. 
Außerdem können abgefunden werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
betriebsfähig hergerichtete Obstbrennereien (§ 4), die nur selbstgewonnene Stoffe 
verarbeiten und in einem Betriebsjahr nicht mehr als 50 Liter Weingeist herstellen, 
sofern durch die Zulassung dieser Brennereien zur Abfindung die Zahl der beim 
Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem Verwaltungsbezirke vorhandenen abgefundenen 
Obstbrennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als vier Hektoliter 
Weingeist abzüglich der Brennereien, die für die Aufgabe des Betriebs entschädigt 
sind (§ 213), nicht erhöht wird. Was unter Verwaltungsbezirk im Sinne dieser 
Vorschrift zu verstehen ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. 
Abgefundene Obstbrennereien können auf ein anderes Grundstück übertragen 
werden. Findet dabei ein Wechsel des Besitzers statt, so ist die Übertragung nur 
zuzulassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Brennerei durch 
den  Besitzwechsel nicht wesentlich ändern, oder wenn der neue Besitzer ausschließlich 
selbstgewonnene Stoffe (§ 4) verarbeitet. 
  
§11 
Auf Abfindungsbrennereien finden die Vorschriften der §§ 44 bis 55 keine 
Anwendung. Die in ihnen hergestellte Weingeistmenge ist nach näherer Bestimmung 
des Bundesrats zu ermitteln und dem Brennereibesitzer gegen Entrichtung des 
Branntweinaufschlags (§ 13) zu überlassen; soweit der Branntwein nicht im 
eigenen Haushalt des Brennereibesitzers verwendet oder ohne besondere Entschädigung 
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