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§ 7
Reichsbetriebe
Auf Brennereien, die für Rechnung des Reichs betrieben werden (§ 136),
finden die Vorschriften über die Klasseneinteilung der Brennereien keine Anwendung.
§ 8
Amtliche Überwachung
Die Herstellung des Branntweins und dessen weiterer Vertrieb unterliegen
zum Zwecke der Sicherung der Monopoleinnahme der amtlichen Überwachung.
§ 9
Verschlußbrennereien
Die Brennereien sind nach den Vorschriften der §§ 44 bis 50 einzurichten
(Verschlußbrennereien), soweit nicht im § 10 Ausnahmen vorgesehen sind.
Abfindung
§ 10
Brennereien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebsfähig
hergerichtet sind, können abgefunden werden, sofern sie bisher abgefunden waren
und in einem Betriebsjahr nicht mehr als vier Hektoliter Weingeist herstellen.
Außerdem können abgefunden werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
betriebsfähig hergerichtete Obstbrennereien (§ 4), die nur selbstgewonnene Stoffe
verarbeiten und in einem Betriebsjahr nicht mehr als 50 Liter Weingeist herstellen,
sofern durch die Zulassung dieser Brennereien zur Abfindung die Zahl der beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem Verwaltungsbezirke vorhandenen abgefundenen
Obstbrennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als vier Hektoliter
Weingeist abzüglich der Brennereien, die für die Aufgabe des Betriebs entschädigt
sind (§ 213), nicht erhöht wird. Was unter Verwaltungsbezirk im Sinne dieser
Vorschrift zu verstehen ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.
Abgefundene Obstbrennereien können auf ein anderes Grundstück übertragen
werden. Findet dabei ein Wechsel des Besitzers statt, so ist die Übertragung nur
zuzulassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Brennerei durch
den Besitzwechsel nicht wesentlich ändern, oder wenn der neue Besitzer ausschließlich
selbstgewonnene Stoffe (§ 4) verarbeitet.
§11
Auf Abfindungsbrennereien finden die Vorschriften der §§ 44 bis 55 keine
Anwendung. Die in ihnen hergestellte Weingeistmenge ist nach näherer Bestimmung
des Bundesrats zu ermitteln und dem Brennereibesitzer gegen Entrichtung des
Branntweinaufschlags (§ 13) zu überlassen; soweit der Branntwein nicht im
eigenen Haushalt des Brennereibesitzers verwendet oder ohne besondere Entschädigung
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